Coronavirus und Strafrecht: Wer macht sich wann wie strafbar?

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Ein Großteil des gesellschaftlichen und auch geschäftlichen Lebens liegt brach. Dies aus Angst, sich selbst oder andere anzustecken, aber auch weil die Länder teilweise Ausgangssperren verhängen.

Wer diese ignoriert, macht sich unter Umständen strafbar – und dies nicht unerheblich!

Hier drohen nicht nur die nach und nach in Kraft tretenden Bußgeldkataloge, die ein gemeinsames Picknicken mit EUR 250,00 pro Person zu Buche schlagen lassen, wie es etwa in NRW der Fall ist.

Wer darüber hinaus sogar weiß, dass er infiziert ist, sich dennoch unter Dritte begibt und diese ansteckt, könnte sich des Vorwurfes einer Körperverletzung gem. § 223 StGB ausgesetzt sehen. Löst die Krankheit dann Unwohlsein oder schwerere Folgen aus, ist das objektive Tatbestandsmerkmal der „Misshandlung“ erfüllt. Eine „Gesundheitsschädigung“, das andere objektive Tatbestandsmerkmal, dürfte in jedem Falle erfüllt sein, da die Krankheit einen pathologischen Zustand, also eine negative Abweichung vom Normalzustand, verursacht.

Fraglich und schwer begründbar dürfte indes die Kausalität sein. Hier ergeben sich Beweisprobleme, da nur schwer nachvollziehbar ist, wann eine Ansteckung tatsächlich durch wen stattgefunden hat.

Der subjektive Tatbestand einer Körperverletzung fordert Vorsatz bzgl. der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Der Täter muss also etwa eine mögliche Infizierung Dritter durch ihn zumindest für möglich gehalten haben und es muss ihm egal gewesen sein. Dann liegt zumindest bedingter Vorsatz vor, die schwächste Vorsatzform. Diese ist als subjektives Merkmal ausreichend.

Im Übrigen dürfte auch eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB vorliegen, da die Körperverletzung mittels eines gesundheitsgefährdenden Stoffes, hier das Coronavirus, begangen wird. Es gilt hier also dasselbe wie bei einer vorsätzlichen HIV-Ansteckung anderer.

Auch der Versuch vorgenannter Tatbestände ist bereits strafbar. Hier reicht es schon aus, dass der Täter davon ausgeht, infiziert zu sein, ohne dass er es tatsächlich ist.

Lässt der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht und geht so ein unerlaubtes Risiko ein, so kann immer noch eine fahrlässige Körperverletzung erfüllt sein. Erkennt jemand eine mögliche Infizierung seiner selbst und verhält sich nicht dementsprechend, droht zumindest die fahrlässige Tatbegehung. Hier muss also die Gefahr einer möglichen Erkrankung erkannt werden und es muss dementsprechend gehandelt werden. Liegen also die entsprechenden Krankheitssymptome vor und werden dahingehend ignoriert, dass unter Dritte gegangen wird, dürfte der Tatbestand bereits erfüllt sein.

Sollten Sie einen Dritten anstecken, der – etwa zur Risikogruppe gehörend – an der Krankheit verstirbt, könnte hier der Vorwurf eines Totschlags gem. § 212 StGB gemacht werden. Je nachdem, ob hier Mordmerkmale hinzutreten, könnte auch Mord gem. § 211 StGB Inhalt des Vorwurfs sein.

Neben den Vorwürfen eines Ansteckens anderer können auch andere Straftatbestände zum Tragen kommen. In Betracht kommen hier Wucherpreise etwa bei Atemschutzmasken oder Desinfektionsmittel, strafbar gem. § 291 StGB.

Es gilt also: Wann immer möglich – zu Hause und vor allem gesund bleiben!

Sollten Sie Beschuldigter im Strafverfahren sein, zögern Sie nicht, Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christopher Braun zu kontaktieren!


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