Cum-Ex: Geldwäsche-Anklage gegen ehemalige Geschäftsführer der North Channel Bank abgelehnt

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Das Landgericht (LG) Koblenz hat die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen zwei ehemalige Geschäftsführer der North Channel Bank wegen Geldwäsche abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hat den Geschäftsführern banden- und gewerbsmäßige Geldwäsche vorgeworfen. Im Auftrag von US-Hintermännern habe die Bank einige hundert Millionen Euro gewaschen aus Cum-Ex-Geschäften. Das Gericht hat die Eröffnung des Verfahrens jedoch abgelehnt, da nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) die notwendige Vortat nicht gegeben sei. Da die Cum-Ex Geschäfte vornehmlich den dänischen Fiskus geschädigt haben, sei keine Vortat im Sinne des § 261 StGB gegeben. Wenn eine Steuerhinterziehung im Ausland stattfinde, sei dies in Deutschland nicht strafbar. Die beiden ehemaligen Geschäftsführer müssen deshalb auch dafür entschädigt werden, dass sie zeitweise in Untersuchungshaft saßen. Das Verfahren ist jedoch nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft bereits Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Koblenz eingelegt hat.

Cum-Ex Geschäfte

Die Anklage berief sich auf Taten aus den Jahren 2015 bis 2017. Es sollen Gelder aus Steuerstraftaten aus Dänemark und Belgien gewaschen worden sein. Die Cum-Ex Geschäfte standen vorliegend nicht im Fokus, sondern das Waschen des Geldes aus solchen Geschäften. Die Bank soll gewusst haben, dass die Gewinne aus Straftaten herrührten. Eine Geldwäscheanzeige habe die Bank aber bewusst unterlassen.

Hintermänner aus den USA

Die Drahtzieher der Geschäfte sollen in den USA ansässig sein. Dividendenbescheinigungen über viele Millionen Euro sollen durch die Bank ausgestellt worden sein, wohl vor allem für amerikanische Pensionsfonds. Der Hauptvorwurf gegen die Bank ist jedoch, dass sie die inkriminierten Gelder aus den bekannten illegalen Geschäften gewaschen haben soll. Insgesamt sollen Steuern in Milliardenhöhe an die Hintermänner geflossen sein.

Nun hat das Gericht auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Für die Schäden aus der Untersuchungshaft muss der deutsche Staat nun Entschädigung leisten. „Die Angeschuldigten sind für die vollzogene Festnahme, die vollzogene Untersuchungshaft sowie die Durchsuchungsmaßnahmen zu entschädigen“, so der Beschluss des LG Koblenz.

Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Christian Keßler

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