Dank EuGH-Urteil: Der „Widerrufsjoker“ ist zurück. Auch Jahre später überteuerte Darlehen widerrufen

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Rückkehr des Widerrufsjokers

Update: Bereits im Jahre 2015 haben wir auf anwalt.de einen Rechtstipp für unsere Mandanten verfasst und erklärt, wie sich Verbraucher von (unliebsamen) (Immobiliar-) Darlehensverträgen durch Widerruf auch Jahre nach Vertragsschluss lösen können (sehen Sie den vollständigen Artikel hier). Unsere Kanzlei hat seither mehrere hundert Mandanten beraten und eine Vielzahl davon auch außergerichtlich und gerichtlich vertreten. In nahezu sämtlichen Fällen konnten wir äußerst lukrative Ergebnisse für die Darlehensnehmer erzielen, sei es außergerichtlich oder durch gerichtliche Entscheidungen bzw. Vergleich. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat unter dem Aktenzeichen C-66/19 am 26. März 2020 die zuletzt zulasten der Verbraucher deutlich verschärfte deutsche Rechtsprechung zum Widerruf von Darlehensverträgen auf den Kopf gestellt. Widerrufe von nahezu sämtlichen Darlehensverträgen, die seit 2010 geschlossen wurden, sind nun wieder möglich, selbst wenn der Abschluss des Darlehensvertrages Jahre zurückliegt. Dies bedeutet für Sie: Sparen Sie bares Geld! Darlehensverträge zur Finanzierung von Häusern, Wohnungen und sonstigen Immobilien, aber auch Autokredite und sonstige Privatdarlehen können widerrufen und (Bonität vorausgesetzt) zu dem derzeit geltenden Zinsniveau refinanziert werden.

Welche Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft?

Ähnlich wie bei dem „Widerrufsjoker“ der Jahre 2015 und 2016 muss juristisch genau geprüft werden, ob auch die in Ihrem Darlehensvertrag von der Bank verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Betroffen dürften nach jüngsten Erkenntnissen Kunden nahezu sämtlicher Banken bzw. Finanzierungspartner sein. Der EuGH hat die Fehlerhaftigkeit in dem jüngst entschiedenen Fall an einem sog. „Kaskadenverweis“ festgemacht. Das Gericht hält es für problematisch, wenn in der Widerrufsbelehrung auf eine Gesetzesnorm verwiesen wird, die ihrerseits auf weitere Vorschriften und Normen verweist („Weiterverweisung“). Während der Bundesgerichtshof dem Verbraucher noch zugemutet hat, die Verweiskette eigenständig nachzuverfolgen, sieht der EuGH in einer solchen Verweiskette eine unzulässige Beschränkung von Verbraucherrechten. Damit ist nach Ansicht der Luxemburger Richter die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Darlehensnehmer kann auch lange Zeit nach Ablauf der an sich 14-tägigen Widerrufsfrist seinen Darlehensvertrag widerrufen.

Wie sollten Sie vorgehen?

Ihr Interesse vorausgesetzt prüfen wir unverbindlich und kostenlos, ob Sie von dieser neuen Rechtsprechung profitieren. Vor allem aber ist es wichtig, abzuwägen und zu erörtern, ob ein rechtlich möglicher Widerruf für Sie konkret auch insgesamt Sinn ergibt. Dies ist wirtschaftlich zwar in aller Regel, aber nicht immer der Fall. Wir warnen daher vor Anbietern im Internet, die den Widerruf ohne Beachtung der Wirtschaftlichkeit pauschal jedem empfehlen. In bestimmten Konstellationen führt ein Widerruf zu keinerlei Vorteil, im ungünstigsten Fall gar zu einem finanziellen Nachteil. Beispielsweise kommt es für die Sinnhaftigkeit eines Widerrufs auf den Sollzins Ihres Darlehens an, die Höhe des Ihnen zustehenden Nutzungsersatzes gegen die Bank und auf die Konditionen, zu denen Sie das Darlehen nach dem Widerruf ablösen können. All dies ist zu prüfen, ehe der Widerruf erklärt wird. Dennoch bleiben wir bei der Einschätzung, dass Darlehensnehmer in den meisten Fällen nach unserer Erfahrung der vergangenen Jahre von einem Widerruf erheblich profitieren.

Welchen finanziellen Vorteil bietet der Widerruf?

Wie hoch der finanzielle Vorteil sein wird, orientiert sich an folgenden Kriterien: Unmittelbar einleuchtend ist Ihr finanzieller Vorteil, wenn Sie sich die heute historisch niedrigen Zinsen sichern können. Der Widerruf führt nämlich zur rückwirkenden Beendigung des Darlehensvertrags. Ziel ist es daher, den noch offenen Darlehensbetrag zu dem heute gültigen niedrigen Zinssatz zu finanzieren. Dabei wird eine Vorfälligkeit trotz vorzeitiger Beendigung des Darlehens nicht fällig. Wenn Sie als Darlehensnehmer z. B. geerbt oder einfach Geld angespart haben, können Sie damit Ihr Darlehen auch ganz oder teilweise ablösen, ohne ein neues Darlehen aufzunehmen. Damit sparen Sie zum einen die sonst von der Bank verlangte Vorfälligkeitsentschädigung und profitieren zum anderen von den zwischenzeitlich gesunkenen Zinsen. 

Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der rückwirkenden Abrechnung des Darlehens: Nach der Rechtsprechung steht Ihnen für sämtliche bis zum Widerruf an die Bank geleisteten monatlichen Zahlungen (Zins und Tilgung!) ein Ersatzanspruch zu, denn die Bank konnte die von Ihnen monatlich geleisteten Raten für sich nutzen. Dieser sog. „Nutzungswertersatz“ wird Ihnen von der Bank erstattet. Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach der Art des Darlehens. Bei Immobiliendarlehen ging die Rechtsprechung ursprünglich von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus, zuletzt von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz. Gegenläufig zu Ihrem Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Raten plus Nutzungswertersatz steht der Bank ein Anspruch auf Erstattung des Darlehens zu, und zwar ebenso zuzüglich eines Nutzungswertersatzes. Dieser ermittelt sich allerdings in der Regel auf Grundlage des im Darlehensvertrag vereinbarten Zinssatzes, teilweise sogar darunter. Dennoch verbleibt aus dieser Abrechnung in aller Regel ein zusätzlicher finanzieller Vorteil für den Darlehensnehmer, der den Widerruf erklärt. 

In der Summe dieser Vorteile haben unsere Mandanten bereits erheblich profitiert. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an, wir prüfen Ihren Sachverhalt unverbindlich und kostenlos! Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite www.widerruf-ihr-anwalt.de.

Das sagen unsere Mandanten

Die Bewertungen unserer Mandanten z. B. hier auf www.anwalt.de sprechen eine klare Sprache. Viele Bewertungen unserer Anwälte betreffen konkret den Widerruf von Darlehensverträgen. Dabei haben wir unsere Mandanten im ganzen Bundesgebiet bei dem Widerruf von Darlehensverträgen unterstützt und erfolgreich gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Ihre Fragen

Für Ihre Rückfragen und für eine unverbindliche und kostenlose Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung stehen wir gerne zur Verfügung.


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