Ihre Rechte im Diesel-Skandal: Rückabwicklung, Minderung, Schadensersatz, Widerruf

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Verjährung der Ansprüche droht

Das Wichtigste im Abgasskandal vorab: Lassen Sie Ihre Ansprüche gegen den Verkäufer und den Hersteller nicht verjähren! Gegen den Verkäufer können Sie bei einem Neuwagen zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs Ihre Rechte geltend machen. Haben Sie das Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler erworben, beträgt die Frist in der Regel ein Jahr – in vielen Fällen aber auch länger, falls sich die Klausel zur Verjährung im Kaufvertrag als unwirksam herausstellt. Für Ansprüche gegen die Volkswagen AG hat diese einen Verjährungsverzicht erklärt, sodass im Einzelfall geprüft werden sollte, ob sich der Verzicht auf den individuellen Einzelfall und die intendierten Gewährleistungsrechte erstreckt.

Neben Volkswagen stehen auch andere Hersteller wie Audi, Porsche und Mercedes im Verdacht, manipulative Abgas-Software eingesetzt zu haben, um über den tatsächlichen Schadstoffausstoß zu täuschen.

Bundesweite kundenfreundliche Rechtsprechung

Nach unserer Beobachtung werden die gerichtlichen Entscheidungen tendenziell immer verbraucherfreundlicher. Die Gerichte gehen inzwischen überwiegend davon aus, dass die von VW und manchen anderen Herstellern verwendete Abgassoftware als erheblicher Mangel zu bewerten ist, der sogar ohne Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt und weitere Gewährleistungsrechte eröffnet (z. B. Minderung, Schadensersatz). Ursprünglich war eine Linie der Rechtsprechung zu beobachten, wonach die Kunden die Nachbesserung der eingesetzten Software durch den Hersteller abzuwarten hatten. Diese Betrachtungsweise hat sich nun offenbar entscheidend geändert. Ganz gleich ob die Nachbesserung Ihres Fahrzeuges bereits durchgeführt wurde oder nicht, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden. Daneben stehen auch bei durchgeführter Nachbesserung die weiteren Gewährleistungsrechte zur Verfügung.

Deckung durch die (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung?

Das Kostenrisiko des Kunden im Rahmen der Geltendmachung seiner Rechte gegen den Händler oder den Hersteller dürfte in den meisten Fällen aus einem weiteren Grund überschaubar bleiben: Denn sowohl die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung als auch die übliche Privat-Rechtsschutzversicherung müssen die anfallenden Anwalts- und erforderlichenfalls Gerichtskosten wohl übernehmen.

Sonderfall finanzierte Fahrzeuge

Im Fall finanzierter Fahrzeuge ergibt sich eine weitere Handlungsmöglichkeit. Während sich im Gewährleistungsrecht der Kunde in aller Regel für die mit dem betroffenen Fahrzeug zurückgelegten Kilometer einen sog. Nutzungswertersatz anrechnen lassen muss, so kann dieser Rechnungsposten im Falle eines Widerrufes des Finanzierungsgeschäfts mit anschließender Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Umständen vermieden werden. Dies liegt an der Fehlerhaftigkeit einer Vielzahl von Widerrufsbelehrungen, welche die Autobanken seit dem 13. Juni 2014 verwendet haben. Ein Widerruf ist teilweise heute noch möglich, sodass Ihnen im wirtschaftlichen Ergebnis der Verkäufer bzw. die Bank die bereits geleisteten Raten erstatten und das Fahrzeug zurücknehmen muss. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist dabei unabhängig von der Verwendung der manipulativen Abgas-Software. Auch Autofahrer, die nicht vom Diesel-Gate betroffen sind, können ihr Fahrzeug daher unter Umständen zurückgeben.



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