Darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Corona-Impfung verbieten?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Falls es am Arbeitsplatz zum Streit um die Impfung kommt, ist es meist der Arbeitgeber, der zweifelnde Mitarbeiter zur Impfung drängt und mit Konsequenzen droht. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, in dem der Arbeitgeber seinen impfwilligen Arbeitnehmern Steine in den Weg legt, und ihnen mitunter die Impfung ausdrücklich untersagt. Ob er das darf, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Dass Arbeitgeber auf die Idee kommen könnten, gegen eine Impfung ihres Personals zu sein, kann man durchaus verstehen. Durch die Impfung kann es zu Ausfällen kommen, und es ist nicht völlig unrealistisch, dass Arbeitnehmer nach der Impfung für eine Woche oder länger ausfallen. In sehr seltenen Fällen droht wegen long Covid vielleicht sogar eine langfristige Arbeitsunfähigkeit.

Es gibt Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern deshalb für den Fall, dass sie sich impfen lassen, die Kündigung androhen. Nur: Das darf der Arbeitgeber nicht!

Ganz klar: Eine dahingehende Arbeitsanweisung, Mitarbeitern eine Corona-Schutzimpfung zu untersagen, wäre unwirksam. Der Arbeitnehmer würde nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, falls er sich entgegen der Weisung trotzdem impfen lässt.

Warum ist das so? Zum einen liegt das daran, dass sich der Arbeitnehmer mit der Impfung gegen eine Gesundheitsgefährdung, nämlich gegen eine Infektion mit dem Coronavirus und die Krankheit Covid-19 schützt. Und zum anderen sind Corona-Schutzimpfungen auch ein Dienst an der Allgemeinheit, da man mit ihr dazu beiträgt, die Ausbreitung des Coronavirus einzuschränken. Jeder kann selber entscheiden, ob er das Impfrisiko im Verhältnis dazu eingehen will, oder nicht.

Deshalb: Mahnt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter wegen der Impfung ab oder kündigt er ihm deshalb, hat der Arbeitnehmer mitunter beste Chancen, dagegen vor dem Arbeitsgericht vorzugehen.

Im Fall einer Abmahnung kann es zwar unter Umständen das Beste sein, die unwirksame Abmahnung in der Personalakte „schlummern“ zu lassen, und es gegebenenfalls bei einer Gegendarstellung zu belassen.

Gegen die Kündigung muss sich der Arbeitnehmer hingegen mit einer Kündigungsschutzklage wehren, falls er den Job nicht verlieren will. Selbst wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung gegen geltendes Recht verstößt: Die Kündigung ist wirksam, sofern der Arbeitnehmer sie nicht innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage angreift!

Beste Chancen hat der Arbeitnehmer mit seiner Klage, falls das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. In Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern ist das für Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten der Fall.

Findet die Kündigung in einem Kleinbetrieb mit 10 oder weniger Vollzeitmitarbeitern statt, ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer vor Gericht beweisen, dass sein Chef ihm wegen der Impfung gekündigt hat.

Gibt es einen direkten zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsanweisung, der Impfung und der Kündigung, kann dem Arbeitnehmer dieser Beweis mitunter gelingen.

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