Darf der Patient seine Patientenakte lesen?

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Viele Patienten fragen sich: Darf ich meine Krankenakte lesen? Nachdem dies in der Vergangenheit in der Rechtsprechung unterschiedlich entschieden worden war, besteht nach der gesetzlichen Neuregelung in § 630g BGB das ausdrückliche Recht des Patienten, jederzeit Einblick in seine vollständige Patientenakten bei Ärzten, Krankenhäusern oder sonstigen Behandlern zu nehmen.

Dieses Recht darf nur ganz ausnahmsweise verwehrt werden, wenn nämlich die Einsicht die therapeutischen Ziele gefährden würde oder dieser sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. An diese Ausnahmeregelungen sind sehr hohe Anforderungen zu stellen. Die Einsicht erfolgt in der Praxis oder dem Krankenhaus. Die Rechtsprechung gewährt dem Patienten zudem aber auch das Recht, Abschriften und Kopien zu verlangen. Die Kosten hierfür einschließlich der Portokosten bei einer Versendung, muss der Patient tragen. In der Regel haben auch die Erben und die nächsten Angehörigen nach dem Tod eines Patienten ein Einsichtsrecht. Konnte der Patient zu Lebzeiten seine Einwilligung hierzu nicht mehr geben, wird sein Einverständnis vermutet, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas Gegenteiliges ergibt. Ein berechtigtes Interesse der Angehörigen ist anzunehmen, wenn es um die Aufklärung eines möglichen Behandlungsfehlers geht.

Zu der Patientenakte gehören nicht nur die Arztberichte. Auch bloße Notizen und Vermerke, die der Arzt für sich selbst angefertigt hat, müssen vorgelegt werden. Ebenso gehören die Pflegeberichte, Röntgenaufnahmen etc. dazu. Sind handschriftliche Eintragungen nicht zu lesen oder mit unverständlichen Abkürzungen versehen, besteht ein Recht auf Erläuterung.


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