Darf der Vermieter Ablesewerte ungeeichter Geräte in der Betriebskostenabrechnung verwenden?
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Grundsätzlich ist es verboten, Messgeräte zur Verbrauchserfassung ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Der Bundesgerichtshof hat allerdings klargestellt, dass kein Verwertungsverbot für Messungen von Geräten mit abgelaufener Eichfrist besteht. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, auch von ungeeichten Geräten stammende Ablesewerte in der Betriebskostenabrechnung zu verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az.: VIII ZR 112/10). Begründet wird dies damit, dass allein der Ablauf der Eichfrist allein noch keine Unrichtigkeit der Abrechnungsergebnisse herbeiführe. Durch den Ablauf der Eichfrist verliere das Ergebnis lediglich die Vermutung der Richtigkeit. Der Vermieter muss allerdings im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte nachweisen. Dies kann beispielsweise durch den Vortrag geeigneter Grundlagen zur tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen, z. B. anhand der Ergebnisse der Vorjahre oder einer vergleichbaren Einheit. Sollten die angegebenen Verbrauchswerte in Ihrer Betriebskostenabrechnung durch ungeeichte Verbrauchserfassungsgeräte ermittelt worden sein, empfehlen wir Ihnen, anwaltlichen Rat einzuholen.
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Dr. Roger Blum
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
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