Darf die Freistellung auch unwiderruflich sein?

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In den letzten Jahren wurden immer wieder widerrufliche Freistellungen in gerichtlichen Vergleichen und Aufhebungsverträgen vereinbart, obwohl weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wünschten. Hintergrund war, dass die Sozialversicherungsträger trotz des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses von einer Beendigung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei einer unwiderruflichen Freistellung ausgegangen sind. Somit endete bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung, das sozialversicherungspflichtig Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag der tatsächlichen Arbeitsleistung.

Das Bundessozialgericht (B 12 KR 22/07 R, sowie B 12 KR 27/07 R) sieht dies anders: Das Gericht hält es für das Bestehen einer SV-Versicherungspflicht und Beitragspflicht nicht in jedem Fall für erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Eine Versicherungs- und Beitragspflicht besteht nun auch dann, wenn ein Arbeitnehmer noch Entgelt bezieht, aber tatsächlich nicht mehr arbeitet.

Die Spitzenverbände in der Sozialversicherung schließen sich nun offiziell der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an. Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nunmehr auch dann fort, wenn der Arbeitnehmer „bei Fortbestand des rechtlichen Bands aufgrund gesetzlicher Anordnung oder durch eine besondere vertragliche Abrede" von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist.

Damit besteht bei Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen Rechtssicherheit. Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung besteht künftig weiter, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt wird.

Eine Freistellung kann somit wieder unwiderruflich vereinbart werden, was ein Plus an Rechtssicherheit und Transparenz bei Beendigungsregelungen bedeutet.


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