Darf man eine Domain registrieren und längere Zeit blockieren, ohne sie zu nutzen?

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Darf man eine Domain blockieren?

Sie möchten eine Domain registrieren, ohne Inhalte auf der Webseite zu teilen? Welche Rechte kann das Blockieren einer Domain verletzen? Und welche Ansprüche kann der Inhaber dieser Rechte gegen Sie geltend machen?

Was heißt Domain blockieren?

Als „Domain blockieren“ bezeichnet man das Registrieren einer Domain, ohne diese zu nutzen. Auf der Domain wird also kein Content veröffentlicht, die Registrierung der Domain dient lediglich dazu, dass kein anderer diese Domain registrieren kann.

Bei der Domainblockierung ist an zwei Konstellationen zu denken. Während der Domaininhaber bei der ersten Konstellation eine Domain registriert und weiß, dass es eine gleichlautende Firma oder Marke gibt, geht der Domaininhaber bei der zweiten Konstellation von keiner Kollision mit Unternehmenskennzeichen oder Marken aus. 

Unter den ersten Punkt fallen auch die Situationen, in denen Sie als Domaininhaber nicht ausreichend recherchieren und die Namen eines anderen benutzen. Diese Variante ist stets rechtswidrig. Aber auch bei der zweiten Konstellation kann es zu Problemen kommen.

Welche Rechte kann das Blockieren einer Domain verletzen?

In der Praxis sind Ansprüche, die aus dem Namensrecht gemäß § 12 BGB resultieren, am häufigsten. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Ansprüche nach § 12 BGB keine geschäftlichen Handlungen fordern. Denn während die wettbewerbs- und markenrechtlichen Vorschriften eine geschäftliche Handlung Voraussetzung, können namensrechtliche Ansprüche bereits aus der Registrierung der Domain erwachsen. So hat auch der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 22.01.2001, I ZR 138/99 entschieden, dass bereits die Registrierung der Domain einen unzulässigen Namensgebrauch gemäß § 12 BGB darstellt. Eine Benutzung des Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr ist nach der Ansicht des Gerichts nicht notwendig.

Verstoß gegen das Namensrecht 

Die Registrierung eines bestimmten Domainnamens kann gegen die Regelungen aus § 12 BGB verstoßen.

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen“, vgl. § 12 S. 1 BGB.

Als Namen im Sinne des § 12 BGB kommen aber nicht nur Namen natürlicher Personen, sondern auch Synonyme oder Namen von Unternehmen in Betracht. Gerade bei Synonymen ist jedoch zu beachten, dass diese eine individuelle Erkennbarkeit für die jeweilige Person aufweisen.

Gerade bei bürgerlichen Namen kommt es immer häufiger zu Problematiken.

Denn logischerweise können nicht alle Namensinhaber gleiche Rechte an einem Domainnamen haben. Aus diesem Grund gilt hier das Prinzip „first come, first serve“, soweit mehrere Namensträger Rechte an einem Domainnamen anmelden. Demnach ist also derjenige der rechtmäßige Domaininhaber, der Rechte am Namen derselben hat und diese zudem als erstes registriert hat.

Anders ist es, wenn eine überragende Bekanntheit des Namens vorliegt. In diesen Fällen überwiegt das Interesse des Namensinhabers (i.d.R. sind dies Unternehmen) an der überragenden Bekanntheit. Dazu kommt, dass der Verkehr in solchen Fällen den Unternehmensnamen mit der Domain in Verbindung bringt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 22. Januar 2001, I ZR 138/99 entschieden. In dem der Entscheidung zugrundliegenden Fall ging es darum, dass das Unternehmen „Shell“ einen Löschungsanspruch gegen einen Herrn Shell geltend machen wollte. 

Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Vorschriften 

Neben den namensrechtlichen Ansprüchen kann die Registrierung einer Domain auch markenrechtliche- und wettbewerbsrechtliche Folgen mit sich bringen.

Zwar geht der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor, BGH Urt. v. 22.01.2001, I ZR 138/99, allerdings ist ein Verstoß gegen markenrechtliche- oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Dies ist beim bloßen Blockieren einer Domain regelmäßig nicht der Fall.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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