Darf mein Arbeitgeber Arbeitsbereitschaft anordnen?

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Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft liegt entweder – wegen geringer Auslastung – vor oder nicht, sie kann also nicht angeordnet werden. Aber es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen aus dem Vorliegen von Arbeitsbereitschaft folgen, also welche Auswirkungen es auf den eigenen Arbeitsvertrag und die zu erbringende Arbeitszeit hat. Es stellt sich also die Frage, ob der Arbeitgeber die Arbeitszeit verlängern darf, wenn Arbeitsbereitschaft vorliegt, oder ob es einer Vertragsänderung bedarf.

Individualrechtliches Weisungsrecht des Arbeitgebers

Wenn Arbeitsbereitschaft anfällt, kann die regelmäßige Arbeitszeit nach den Regelungen der Tarifverträge sowie den AVR verlängert werden. Diese Verlängerung kann nach ständiger Auffassung des BAG (6 AZR 268/85 auf Seite 11 des Urteils mit Verweis auf andere Urteile sowie das juristische Schrifttum sowie BAG 4 AZR 585/83) individualrechtlich einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden, wenn die dort jeweils genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Das BAG stellt auf Seite 13 des genannten Urteils (6 AZR 268/85) auch klar, dass dieses einseitige Weisungsrecht vonnöten ist, da es ansonsten erforderlich wäre, zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit den Arbeitsvertrag entweder einvernehmlich zu ändern oder aber dies im Wege einer Änderungskündigung zu erreichen.

Da aber im Falle einer Änderungskündigung bei jedem einzelnen Arbeitnehmer unterschiedliche soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären, käme es beim Erfordernis einer Änderungskündigung zu einer unterschiedlichen Ausbreitung der Arbeitszeit (BAG a.a.O.).


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