Darknet – Ermittlungsverfahren & Strafverfahren: Bundesweite Strafverteidigung

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Wie komme ich ins Darknet & Deep Web?

Jeder Internetnutzer kann den sog. Tor-Browser ganz einfach und legal auf www.torprojetct.org herunterladen. Danach muss der Installer ausgeführt werden und schon haben Sie Zugriff zum verschlüsselten Tor-Netzwerk.

Die Adressen der Websites im Darknet sind in Listen mit Links („Hidden Wiki“) zu finden. Diese können in persönlichen Chats weitergegeben werden oder werden durch Suchmachschienen generiert.

In vielen Fällen wird, neben dem Tor-Browser noch zusätzlich einen VPN-Dienst, der keine Daten loggt, genutzt. Als Beispiel soll hier CyberGhost Premium Plus Erwähnung finden.

Um den Darknet-Zugang herzustellen, braucht man in der Regel den Tor-Browser (The Onion Routing). Tor ist ein Netzwerk zur Anonymisierung von Verbindungsdaten.

Das Darknet / Deep Web wird durch Google auch nicht erfasst und kann somit nicht einfach durch eine Suchmaschine durch Eingabe der Begriffe gefunden werden.

Was kann ich im Darknet kaufen?

Im Darknet werden derzeit in erster Linie Drogen, Waffen und Falschgeld verkauft. Hier gibt es auch verbotene Pornographie wie Jugendpornographie und Kinderpornographie. Raubkopierte Filme und Serien, illegale Softwarelizenzen, gefälschte Ausweisdokumente, gefälschte TÜV-Plaketten, geklaute Zugangsdaten und Kreditkartendaten sind hier erhältlich.

Wie wird die Ware verschickt, die ich im Darknet kaufe?

Ein direkter Kontakt zu den Lieferanten besteht in der Regel nicht, ggf. nur über E-Mail. Waffen, Drogen oder andere Dinge werden per Post oder DHL verschickt.

Eine Lieferung an eine Packstation oder verwaisten Briefkasten kommt in der Praxis häufig vor.

Wie wird im Darknet bezahlt?

Die Bezahlung erfolgt in der digitalen Währung Bitcoin oder Litecoin. Es handelt sich hierbei um eine Peer-to-Peer Kryptowährung, also eine anonyme Währung ohne Scheine und Münzen. Sie besteht nur virtuell. Sie benötigen ein sogenanntes Bitcoin-Wallet (Bitcoin-Konto) um mit Bitcoins bezahlen und handeln zu können.

Seit 2005 verteidigen wir bundesweit BtM-Verfahren und haben den Anspruch, dass wir immer mit unseren Aufgaben wachsen. Wir verfügen, neben dem fundierten BtM-Wissen, auch sehr gute IT-Kenntnisse und sind somit Ihr Ansprechpartner, wenn Sie eine Hausdurchsuchung oder eine Vorladung als Beschuldigter im Zusammenhang mit dem Darknet erfahren haben.

Wir wollen Ihnen zwei Beispiele aus dem Darknet aufzeigen in denen wir zahlreiche Anklageverfahren vereidigt haben:

Der Fall: „Chemical Love“

Bei einer bundesweiten Razzia konnten Ermittler größere Mengen Drogen sicherstellen, die die Verdächtigen zuvor im Darknet gekauft haben sollen.

Die Beschuldigten sollen als Händler tätig gewesen sein.

Die Landeszentralstelle Cybercrime der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat bekanntgegeben, dass Hausdurchsuchungen bei zahlreichen Großabnehmern des ehemaligen Darknet-Marktplatzes Chemical Love durchgeführt wurden. Ein Tatverdächtiger sitzt derzeit in Untersuchungshaft.

Aus diesem Komplex hat unsere Kanzlei bundesweit viele Verfahren verteidigt.

Der Fall „Shiny Flakes“

Als Schnapsidee hat ein 20-jähriger Leipziger seinen groß angelegten Online-Drogenhandel „Shiny Flakes“ bezeichnet. Auf den kurzen Internet-Ruhm folgt jetzt eine lange Jugendstrafe.

Im heimischen Jugendzimmer war der 20-jährige Leipziger vom einzelgängerischen Computerfreak zum Großdealer aufgestiegen.

Er hat zugegeben, von Dezember 2013 bis zu seiner Verhaftung im Februar 2015 fast eine Tonne Drogen, darunter Kokain, Ecstasy und Haschisch, über das Internet verkauft zu haben.

Die Kundendaten wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung auf den Datenbeständen aufgefunden. Namen, Adressen, E – Mailadressen und Nachrichten der Käufer führten sodann zu unzähligen Hausdurchsuchungen und Vorladungen.

Bin ich denn sicher im Darknet und Deep Web?

Es steht außer Frage, dass durch die Verschleierung der IP-Adresse und ggf. zusätzliche Nutzung eines VPN-Dienstes Ihre Anonymität im Netz gewahrt wird. Mehr Schutz kann kaum ein Besuch einer Internetseite bieten.

Kommuniziert wird im Darknet nicht mit der eigenen E-Mail-Adresse, sondern Tormails. Tormails sind PGP-Key verschlüsselt.

Viele Nutzer legen zudem auch falsche oder Fake-E-Mailaccounts an um hier nicht ihren Klarnamen oder wirkliche E-Mailadresse zu nutzen. Auch dies erschwert den Ermittlungsbehörden eine Identifikation.

Die Ermittlungsbehörden haben aber auch Tracking-Methoden entwickelt, die im Tor-Netzwerk eindeutige Ergebnisse liefern können. Als Beispiel soll hier Audio-Hyperlink-Fingerprinting  –http://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Sicherheit-Audio-Fingerprinting-Datenschutz-Surfverhalten-15656997.html – genannt werden.

Zudem hat das FBI eine „Anti-Tor-Malware“ entwickelt, welche die Fähigkeit besitzt, einen Tor-Nutzer zu enttarnen.

Erfolgreiche Verteidigung von Darknet – Verfahren

Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und tragen Umstände vor, die sich aus Ihren Lebensumständen ergeben. Dadurch bieten wir einen Nährboden, dass das Verfahren nicht in einer Gerichtsverhandlung verhandelt werden muss bzw. die Staatsanwaltschaft alle günstigen Aspekte berücksichtigt.

Die Polizei und Staatsanwaltschaft hat in der Regel, wenn sie keine Hausdurchsuchung veranlasst hat, ggf. nur Ihren Namen, Ihre Adresse, Ihre E-Mailadresse als Beweis der Tatsache, dass Sie Waffen, Drogen oder Betäubungsmittel im Internet gekauft haben.

Aufgrund unseres Verständnisses für diese Verfahren können wir in der Regel diese Beweislage erfolgreich in Frage stellen. Dies ist natürlich einer Verteidigung vorbehalten und soll hier nicht weiter ausgeführt werden.

Wie werde ich bestraft, wenn ich Drogen im Darknet bestelle?

Durch eine clevere Verteidigung, die wir Ihnen bieten, in vielen Fällen nicht.

In den letzten Jahren, in denen wir Verfahren aus dem Darknet verteidigt haben, haben wir einen guten Anteil einstellen können und es ist nicht zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Dies ist auch der Grund, warum wir bundesweit unserer Dienste anbieten und Sie somit, egal aus welchem Teil in Deutschland Sie kommen, uns beauftragen können. Selbstredend verteidigen wir Sie auch vor Ort, wenn dies ausnahmsweise erforderlich sein sollte.

Im Falle, dass die Beweislage eine Überführung zulässt, klären wir in der Regel die Verfahren mit einer Einstellung gegen Geldauflage. Dies hat den Vorteil, dass die Strafe weder ins Führungszeugnis noch ins Bundeszentralregister eingetragen wird, was für vielen Mandanten für uns, neben einer außergerichtlichen Klärung, das wichtigste Ziel einer soliden Verteidigung ist.

Es gibt aber immer noch die Möglichkeit, das Verfahren außergerichtlich mittels Geldstrafe zu beenden. Hierbei wird ein Strafbefehl erlassen, also ein außergerichtliches Urteil, wie Sie es bspw. von einem Bußgeldbescheid her kennen.

Die Geldstrafe darf aber dann nicht 90 Tagessätze überschreiten, da Sie sonst vorbestraft sind und die Strafe für 3 Jahre ins Führungszeugnis aufgenommen wird.

Natürlich beraten wir Sie in diesen Fällen auch, wie sich ein solches Verfahren auf Ihren Führerschein auswirken kann. Bedenken Sie, dass entsprechende Verfahren auch der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis gebracht werden können.

Das ist der Grund, warum Sie Kontakt mit uns aufnehmen und wir Sie schnell, diskret und sicher an das Ziel bringen. Die Erfahrungen, die wir seit 2005 gesammelt haben, werden Ihr Mehrwert sein. BtM-Wissen gepaart mit IT-Kenntnissen ist eine unschlagbare Kombination.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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