Darlehen erfolgreich widerrufen (BGH WM 2016, 2295): Darlehenswiderruf weiterhin aussichtsreich!

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Der Bundesgerichtshof ist auch in seiner jüngsten Rechtsprechung seiner strikten Linie aus der Vergangenheit gefolgt und gesteht Banken nur dann eine Berufung auf die jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrungen zu, wenn diese identisch in den bankeigenen Widerrufsbelehrungen übernommen wurden.

Damit steht fest:

Soweit von den Banken Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise wie zum Beispiel von Fußnoten in den Belehrungstext übernommen werden, scheidet eine Gesetzlichkeitsfiktion aus und dem Darlehensnehmer steht ein grundsätzlich unbefristetes Widerrufsrecht zu.

Gleiches gilt, wenn auf die im Muster geforderte Angabe der ladungsfähigen Anschrift (der betroffenen Bank) verzichtet wurde (vgl. hierzu BGH, WM 2016, 1930, Rdnr. 24).

Beste Chancen haben Darlehensnehmer auch, wenn die betroffene Bank im gesetzlichen Muster vorgesehene Zwischenüberschriften (z. B. „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“, „Besondere Hinweise“, „Finanzierte Geschäfte“ o.ä.) weggelassen hat.

Weitgehend konsistent ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann auch hinsichtlich der Frage, wie sich der Umstand auswirkt, dass die Bank den Sonderhinweis 8 oder 9, jeweils Satz 2, der Musterwiderrufsbelehrung über den finanzierten Erwerb eines Grundstücks verwendet, obwohl im konkreten Fall kein finanziertes Geschäft vorgelegen hat.

Der Hinweis über das verbundene Geschäft ist nur solange unschädlich, wie dieser Hinweis inhaltlich vollständig dem Muster und dessen Gestaltungshinweisen entspricht. Inhaltliche Abweichungen führen auch hier zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion und zu rechtserheblichen Fehlern in der Widerrufsbelehrung (vgl. BGH BGH, WM 2016, 2295, Rdnr. 27), verbunden mit der Möglichkeit des Darlehenswiderrufs.

MPH Legal Services – RA Dr. Martin HeinzelmannLL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer bundesweit gegenüber Finanzdienstleistungsunternehmen in Darlehenswiderrufsfällen.


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