Makler/Reservierungsgebühr unzulässig!

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Maklerrecht: Reservierungsgebühr unzulässig!

Der Bundesgerichtshof hat entschieden!

Makler dürfen keine Reservierungsgebühr von potentiellen Kaufinteressenten verlangen.

Dies auch dann, nicht wenn dies zuvor schriftlich fixiert wurde.

Die maßgeblichen Gründe sind offensichtlich: Der Kunde zieht aus einer solchen Reservierung keine nennenswerten Vorteile. Ferner erbringt der Makler allein durch die Reservierung keine wesentliche Gegenleistung.

Dies gilt auch dann, wenn die Gebühren per AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) vereinbart wurden.

Hierdurch würde der potentielle Immobilienkäufer unangemessen benachteiligt, so die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts. Alles andere wäre eine erfolgsunabhängige Provision und laufe somit dem Prinzip der erfolgsabhängigen Vergütung im Maklerrecht entgegen. 

Im entschiedenen Fall wurden dem potentiellen Kaufinteressenten € 4.200,00.- in Rechnung gestellt dafür, dass der Makler ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus zurückhielt. Der Erwerb kam nicht zu Stande. Die Gebühr wurde zu Unrecht berechnet.

Auch die Welt am Sonntag berichtete bereits in Ihrer Ausgabe vom 09.04.2023: Maklerprovision zurück! Wer versehentlich einen Maklervertrag unterzeichnet hat, sollte sich nicht allzu sehr grämen. Man kann auch dann noch die Provision zurückverlangen, wenn bereits der Kaufvertrag unterzeichnet wurde.

Dies vorausgeschickt sollten auch Sie Ihren Reservierungsvertrag überprüfen lassen! Die vorbenannte Entscheidung dürfte tausende von Fälle unzulässig erhobener Reservierungsgebühren betreffen.









Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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