Darlehensgebühren in Bausparverträgen können unwirksam sein

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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 08.11.2016 (XI ZR 552/15) entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist. In dem Ausgangsfall hatte die Bausparkasse Schwäbisch Hall neben weiteren Gebühren eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 Prozent der Kreditsumme verlangt. Über zwei weitere Revisionen musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden, da die Bausparkasse Wüstenrot sich mit den betroffenen Bausparern außergerichtlich geeinigt hatte und die Revisionen deshalb zurückgenommen wurden.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Dieser wendete sich mit einer Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, die wie folgt lautete:

„§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens – bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios – fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).“

Bei der „Darlehensgebühr“ handle es sich, so der Bundesgerichtshof, um eine sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel sei dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist werde. Vielmehr diene die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfalle. Die Klausel weiche deshalb wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteilige, so betont der Bundesgerichtshof weiter, die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere werde die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leiste. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z. B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehe.

Bausparer, die entsprechende Klauseln in ihren Verträgen haben, sollten deshalb etwaige Rückzahlungsansprüche prüfen und gegebenenfalls gegenüber der Bank geltend machen.

Sofern Sie anwaltliche Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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