Darlehensvermittler bekommt bei (misslungener) Darlehensvermittlung nichts wenn dies nicht rechtmäßi

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Der BGH hat mit Entscheidung vom 10.05.2012 entschieden, dass auch eine Wertermittlungsgebühr nicht erstattungsfähig ist.

Nach § 655d S. 1 BGB ist es dem Vermittler untersagt, für im Zusammenhang mit der Darlehensvermittlung stehende Dienste und Leistungen ein über § 655c S. 1 BGB hinausgehendes, insbes. ein erfolgsunabhängiges, (Neben-)Entgelt zu verlangen. Wird nicht erfolgreich ein Darlehen vermittelt gibt es auch kein Geld für den Vermittler. Fraglich war in dem von dem BGH entschiedenen Fall jedoch, ob der Darlehensvermittler auch verpflichtet war etwaige ihm von Dritten (zusätzlich) bezahlte Provisionen offen zu legen. Diese Verpflichtung zur Offenlegung sah der BGH nicht:

Nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes soll zwar der Vermittler sämtliche Vergütungen aufdecken, die ihm für die Darlehensvermittlung zufließen, sei es von Seiten seines Kunden (des Kreditsuchenden), sei es von Seiten des Kreditgebers.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes besteht indes grundsätzlich keine - die Folge der Nichtigkeit des Vermittlungsvertrags auslösende (§ 655b Abs. 2 BGB) - Pflicht des Vermittlers, dem Kunden auch solche Vergütungen anzugeben, die nicht er selbst, sondern ein Dritter, etwa wie hier ein zwischengeschalteter weiterer Vermittler, vom Kreditgeber erhält. MJH Rechtsanwälte Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: Wer erfolgreich vermittelt soll bezahlt werden. Die gesetzlichen Regelungen über die Vereinbarung einer Provision sind aber einzuhalten. Nebenentgelte neben der erfolgsabhängigen Provision zu generieren fällt auch Immobilien- und Wohnungs- Maklern rechtlich nicht einfach.

Prüfen Sie bevor Sie arbeiten oder zahlen. Sonst zahlen Sie drauf! Wir wünschen Ihnen und Ihrer Rechtssache Alles Gute!



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