Darlehensvertrag und tilgungsersetzende Kapitallebensversicherung sind keine verbundenen Verträge

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Worum geht es?

Häufig schließen Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag ab, der endfällig ist. Dieses bedeutet, die Darlehensnehmer zahlen für diesen Darlehensvertrag an die Bank nur Zinsen. Daneben bedienen sie eine Kapitallebensversicherung und zahlen dort Beträge ein, die dann nach Endfälligkeit dazu dienen das Darlehen zu tilgen.

Oft vermitteln Banken diese Variante der Finanzierung und verkaufen nicht nur das Darlehen, sondern parallel einen Lebensversicherungsvertrag. In diesem Zusammenhang tritt teilweise die Frage auf, ob die Bank verpflichtet ist, dem Darlehensnehmer Alternativen anzubieten in Form von Annuitätendarlehen, d. h. hier zahlt der Darlehensnehmer Zins und Tilgung monatlich ein.

Vorliegend hatte der BGH zu entscheiden, ob die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrages bei Abschluss des Darlehensvertrages ein verbundenes Geschäft ist; dieses bedeutet, der Darlehensvertrag und der Lebensversicherungsvertrag bilden eine wirtschaftliche Einheit mit der Folge, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen Vertrag geschlossen werden kann. Für die Frage des Widerrufs würde dieses bedeuten, dass bei Widerruf der Willenserklärung, die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtet war, zugleich der Lebensversicherungsvertrag zu Fall gebracht wird.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hat entschieden, dass ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen zahlt und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, keine verbundenen Verträge sind.

Wie hat dieses der BGH begründet?

Der BGH hat festgestellt, dass das Vorliegen eines verbundenen Vertrages voraussetzt, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und, dass beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Die Versicherungsprämie wird jedoch in dem vorliegenden Fall nicht aus dem Darlehen finanziert, sondern aus anderen, weiteren Mitteln angespart. Daher ist diese Fallkonstellation genau umgekehrt, als bei einem verbundenen Rechtsgeschäft. Der Darlehensnehmer setzt zusätzliche Mittel, und nicht die aus dem Darlehensvertrag, ein um den Kapitallebensversicherungsvertrag zu bedienen. Der Lebensversicherungsvertrag dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird nicht, auch nicht analog, von den Regelungen für ein verbundenes Geschäft erfasst, mit der Folge, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages, nicht automatisch zu einer Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages führt.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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