Darlehenswiderruf ist noch möglich

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Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag zu widerrufen, eingeschränkt. Der Widerruf ist bei Verträgen nicht mehr möglich, die vor dem 10 Juni 2010 abgeschlossen wurden.

Möglich ist also ein Darlehenswiderruf für Verträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden.

Nach Ansicht unserer Kanzlei ist ein Darlehenswiderruf dennoch möglich und zwar auch bei Verträgen, die vor dem 10.6.2010 abgeschlossen sind. Wir halten den Ausschluss des deutschen Gesetzgebers für europarechtswidrig. Nach unserer Ansicht widerspricht der gesetzliche Ausschluss den europarechtlichen Vorgaben.

Eine andere, oft übersehene Möglichkeit ergibt sich aus Folgendem:

Ein Widerrufsrecht kann sich auch aus einer Zinsverlängerung ergeben. Das ist besonders dann praktisch, wenn der ursprüngliche Darlehensvertrag vor 2010 abgeschlossen wurde und deshalb durch den Ausschluss des Gesetzgebers ein Widerruf nicht möglich ist. Wenn die Zinsverlängerung nach dem 10.6.2010 abgeschlossen wurde, kann sich daraus ein Widerrufsrecht ergeben.

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Zinsverlängerung ein Widerruf nicht möglich. Das ist aber nur bei einer „normalen“ Zinsverlängerung der Fall, wenn das Darlehen ohne jegliche Veränderung (außer natürlich hinsichtlich der veränderten Zinshöhe) fortgeführt wird.

Sehr oft werden aber neben der Zinshöhe noch weitere Punkte des Darlehensvertrages verändert. Besonders wenn die Tilgung verändert wurde, bestehen durchaus Chancen, hieraus ein Widerrufsrecht abzuleiten. Oft wird zusätzlich neu eine Sondertilgungsmöglichkeit eingeräumt oder der Prozentsatz der Tilgung wird verändert.

Gerne können Sie uns Ihren Darlehensvertrag per E-Mail oder Fax übersenden, wir werden eine Kurzprüfung, ob Fehler vorhanden sind, kostenlos übernehmen.


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