Darlehenswiderruf und die Rechtsfolgen bei Darlehensverträgen bis 13.06.2014

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Rechtsfolgen des Widerrufs von vor dem 13.06.2014 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen

Es häufen sich Fälle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen wegen Belehrungsfehlern noch Jahre nach Vertragsschluss. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs ist allerdings zu zwischen Darlehensverträgen von vor und nach dem 13.06.2014 zu unterscheiden.

Vor der Umsetzung der Richtlinien 2008/48/EG (Verbraucherkredit) zum 11.06.2010 und 2011/83/EU (Verbraucherrechte) zum 13.06.2014 sind für die Rechtsfolgen des Darlehenswiderrufs der § 357 Abs. 1 S. 1 BGB 2002-I mit Verweis auf das Rücktrittsrecht, insbesondere auf § 346 BGB 2002-II, anzuwenden. Für Verträge ab dem 11.06.2010 ist zusätzlich § 496 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. zu beachten.

Rückabzuwickeln sind zunächst die Auszahlung der Valuta durch den Darlehensgeber und eventuell erbrachte Tilgungsleistungen. Für die Altverträge (vor 13.06.2014) gibt es hierfür zwei Lösungsmöglichkeiten.

Entweder entstehen in Höhe der erbrachten Tilgungsleistungen und der Valuta jeweils eigenständige Rückzahlungsansprüche aus § 346 BGB, die miteinander aufgerechnet werden können. Oder es besteht nur ein Anspruch des Darlehensgebers in Höhe der Valuta abzüglich der erbrachten Tilgungsleistungen.

Der BGH ZIP 2016, 109 folgt in seinem PKH-Beschluss dem ersten Lösungsansatz. Diese Rechtsprechung wird auch durch BGH WM 2016, 454 bestätigt. Unter Bezugnahme auf den BGH, ZIP 2016, 109 folgen auch einige erst- und zweitinstanzliche Gerichte dem ersten Lösungsansatz, so OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.2016 – 4 U 79/15; LG Heilbronn, Urt. v. 13.01.2016 – Ve 6 O 176/15 und LG Limburg, Urt. v. 14.01.2016 – 2 O 204/15.

Zudem hat der Darlehensnehmer nach dem ersten Lösungsansatz einen Anspruch gegen die Bank auf Nutzungsersatz hinsichtlich der Tilgungsleistungen.

Das OLG Stuttgart ZIP 2015, 2211 folgt hingegen dem zweiten Lösungsansatz. Im Zuge dessen hat auch das OLG Stuttgart ZIP 2016, 110 unter Berücksichtigung der Entscheidung BGH ZIP 2016, 109 an seiner Rechtsprechung festgehalten.

Zuletzt schuldet der Darlehensgeber die Rückgewähr der Zinszahlungen und der hieraus gezogenen Nutzungen, § 346 Abs. 1 BGB und der Darlehensnehmer schuldet Wertersatz für die Kapitalüberlassung aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB.

Nach der Entscheidung des BGH WM 2009, 932 besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat. Das OLG Karlsruhe ZIP 2016, 663 bemisst die Nutzungsvermutung mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Höhe des Wertersatzes richtet sich bei Altverträgen gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nach dem vereinbaren Sollzinssatz, wobei allerdings auch der Nachweis niedrigeren Gebrauchsvorteils möglich ist.

Die Rechtsprechung wendet für den Nachweis des niedrigeren Gebrauchsvorteils überwiegend die statisch-konsensbezogene Methode an, das bedeutet der Marktübliche Zins beim Vertragsschluss unter Berücksichtigung der vereinbarten Laufzeit. Hierfür gibt es allerdings auch weitere Methoden, wie zum Beispiel die statisch-faktische Variante, wonach auf einen der faktischen Überlassungsdauer entsprechenden Marktzins im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt wird.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.


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