Das Amtsgericht Frankfurt weist eine Filesharing-Klage eines Musikunternehmens gegen Anschlussinhaber ab

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Mit dem Urteil vom 27.09.2013 - 29 C 275/13 (85) hat das Amtsgericht Frankfurt die Klage eines Musiklabels wegen illegalen Filesharings gegen den Inhaber eines Internetanschlusses als unbegründet abgewiesen. Der beklagte Anschlussinhaber hat vorgetragen, dass er sich zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung auf einer Auslandsreise befand und vor Antritt der Reise seinen PC ausgeschaltet, also die Internetverbindung getrennt hat. Darüber hinaus hat der beklagte Anschlussinhaber vorgetragen, dass an dem in seinem Haushalt befindlichen Internetanschluss über ein W-LAN-Netzwerk neben seinem PC auch PCs anderer Familienangehörigen, insbesondere seiner Kinder, angeschlossen waren.

Das Gericht führt unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012 - I-6 U 239/11, 6 U 239/11 aus: [...] hat damit der beklagte Anschlussinhaber einen etwaigen Anscheinsbeweis für seine Täterschaft erschüttert, da damit zur Überzeugung des Gerichts Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt. Damit hat der Beklagte seiner insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast genügt. [...]

Weiter hat das Gericht die Störerhaftung des beklagten Anschlussinhabers mit der Begründung abgelehnt, es sei keine Verletzung der dem Anschlussinhaber obliegenden Prüfungspflichten und Sicherungsmaßnahmen ersichtlich.

Eine m.E. begrüßungswerte Entscheidung. Das Amtsgericht Frankfurt am Main setzt die obergerichtliche Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast konsequent durch. Vergleichbare Sachverhalte werden anderenorts noch anders entschieden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.09.2013 - 29 C 275/13 (85) im Volltext kann im Rechtsanwaltsblog Rechtsanwälte WAGNER HALBE  angesehen werden.

Die Ablichtung des Urteils ist in PDF auf www.abmahnwahn-dreipage.de abrufbar


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