Das Böse ist immer und überall…..

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Auch vor Justizbehörden macht die Kriminalität nicht halt. Deshalb hatte das BAG am 16.7.2015 (2 AZR 85/15) über einen Fall zu entscheiden, bei dem man sich nur fragen kann „Geht´s  noch”?

Der Arbeitgeber, ein OLG, hatte einen Angestellten fristlos – ersatzweise fristgerecht – gekündigt, weil dieser seine Tätigkeit als IT-Verantwortlicher in dreistester Weise für private Zwecke ausgenutzt und auch noch andere Mitarbeiter mit hineingezogen hatte. Der IT-Mitarbeiter war unter anderem mit der Bestellung des für die Datenverarbeitung nötigen Zubehörs, z. B. auch CDs und DVDs betraut. Der Leiter der Wachtmeister des Oberlandesgerichts, also ein Kollege des IT-Verantwortlichen, gab 2013 zu, dass er auf dem dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit Covers für CDs herstelle.

Der Arbeitgeber leitete Ermittlungen ein. Man fand auf dem Rechner des IT-Mannes mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Video-Dateien  und ein Programm, mit dem der Kopierschutz des Herstellers für DVDs umgangen werden kann. Schließlich wurde festgestellt, dass über einen Zeitraum von 2,5 Jahren über 1000 DVDs bearbeitet wurden und dazu die DVDs genutzt wurden, die dienstlich bestellt wurden. Nicht einmal die DVDs  dafür hatte der Mann gekauft sondern die seines Arbeitgebers verwendet. Auch wurden tausende Audiodateien gefunden. Der Mann gab zunächst bei der Befragung alles zu, widerrief dann und trotzdem wurde er gekündigt. Er klagte und der Kläger gewann die beiden ersten Instanzen. Das LAG hatte noch bemängelt, dass nicht die Strafverfolgungsbehörden ermittelt hatten sondern nur eine hausinterne Ermittlung stattgefunden habe.

Auch der Tatbeitrag des Klägers war dem LAG nicht klar genug ersichtlich. Ebenso die Tatsache, dass es für die Mitarbeiter, die in die Sache involviert waren und nicht die gleichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu tragen hatten, legte das LAG zugunsten des Klägers aus.

Das BAG schließlich gab dem Arbeitgeber (Land)  Recht. Das Urteil des LAG wurde aufgehoben und der Rechtsstreit zu weiteren Sachaufklärung an das LAG zurück verwiesen. Lt. BAG war es unerheblich, ob der Kläger alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen hat. Die fristlose Kündigung komme auch deshalb in Betracht, weil der Kläger das Raubkopieren seiner Kollegen bewusst erst ermöglicht hat. Auch die interne Ermittlung war für das höchste deutsche Arbeitsgericht in Ordnung. Das BAG stellte auch klar, dass es keine Gleichbehandlung der Mitarbeiter bei Kündigungen geben muss. Es ist Sache des Arbeitgebers, ob und wem er kündigt oder nicht.


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