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Das Einsichtsrecht des Patienten in seine Krankenunterlagen

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Am 26.02.2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Die Rechte des Patienten sind nunmehr ausdrücklich gesetzlich in den §§ 630a ff. BGB unter dem Untertitel „Behandlungsvertrag“ geregelt. Darunter ist auch eine Bestimmung zu finden, die das Recht des Patienten zur Einsichtnahme in seine Patientenakte regelt (§ 630g BGB). Darauf soll im Folgenden näher eingegangen werden. Es stellt sich nämlich die Frage nach der Reichweite dieses Einsichtsrechts. Darf der Arzt oder das Krankenhaus bestimmte Unterlagen über den Patienten zurückhalten?

1. Grundsätzliches Recht auf Einsicht in die Patientenakte

Nach § 630g Abs. 1 S. 1 BGB ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, wobei der Patient auch eine Kopie seiner Patientenakte verlangen kann (§ 630g Abs. 2 BGB). Dabei handelt es sich um einen vertraglichen (Neben-)Anspruch des Patienten aus dem Behandlungsvertrag.

2. Verweigerung des Einsichtsrechts aufgrund Therapievorbehalt oder Drittrechten

Der zweite Halbsatz des § 630g Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt, dass das Einsichtsrecht aus erheblichen therapeutischen Gründen oder wegen sonstigen erheblichen Rechten Dritter verweigert werden kann.

3. Therapievorbehalt

Aus Therapiegründen darf also das Einsichtsrecht verweigert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch im Jahr 2006 entschieden, dass ein Patient generell ein geschütztes Interesse an sämtlichen Informationen über seine Gesundheit habe und sein Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen nur zurücktreten müsse, wenn gewichtige Belange entgegenstünden. Daher dürfte eine vollständige Verweigerung des Einsichtsrechts nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Erforderlich ist, dass der begründete Verdacht besteht, dass der Patient infolge der Einsichtnahme in einen gesundheitsgefährdenden Zustand gerät. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen (so ausdrücklich § 630g Abs. 1 S. 2 BGB).

4. Rechte Dritter

Bei einer drohenden erheblichen Beeinträchtigung der Rechte Dritter ist eine Abwägung dieser Interessen mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten vorzunehmen. Die Grenze des Einsichtsrechts ist dort zu ziehen, wo die Unterlagen sensible Informationen über Dritte enthalten. Beispielhaft kann hier die Beziehung von Angehörigen zum Patienten genannt werden.

5. Einsichtsverweigerung aufgrund patientenbezogener persönlicher Aufzeichnungen des Arztes?

Häufig enthalten die Krankenunterlagen persönliche Aufzeichnungen des Arztes über den Patienten. Doch auch hier gilt, dass diese Informationen die Person des Patienten betreffen und daher grundsätzlich zu offenbaren sind. Jedoch soll es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommen. Das heißt aber, dass dem Arzt eine generelle Berufung auf diesen Ausschlussgrund verwehrt ist.

6. Fazit

Durch die gesetzliche Neuregelung wird das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in seine Patientenakte gestärkt. Die Ablehnung der Einsichtnahme dürfte daher auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. In diesen Ausnahmefällen muss der Arzt bzw. das Krankenhaus substantiiert darlegen, aus welchen Gründen die Einsicht verweigert wird. Bei dem Verdacht der unberechtigten Ablehnung steht dem Patienten der Klageweg offen.


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