Einsicht in Krankenunterlagen: Dürfen Patienten Ihre Patientenakte bzw. Krankenakte einsehen?

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Der Anspruch auf Einsicht in die Patientenakten bzw. Krankenunterlagen ergibt sich aus Art. 1 und 2 GG und aus § 10 MBO-Ärzte: "Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben."

Ihr Anspruch bezieht sich auf grundsätzlich auf
sämtliche Aufzeichnungen über die Anamnese,
objektive Befunde,
Diagnosen und
sämtliche Eintragungen über therapeutische Maßnahmen
sowie auf die Aufzeichnungen apparativer und bildgebender Diagnosemaßnahmen.

Anderes gilt jedoch im psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Bereich. Hier besteht der Anspruch auf Akteneinsicht nicht in dem oben geschilderten Maße. Der Grund hierfür liegt darin, dass es für Patienten aus dem psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Bereich eine besondere Belastung sein könnte, wenn Ihnen ohne weiteres ihre Krankenunterlagen eröffnet werden. Hier ist in jedem Einzelfall durch den Arzt zu entscheiden, ob und in welchem Maße er die Akteneinsichtnahme für gerechtfertigt hält.

Ich berate Sie gerne zu diesem Thema. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-mai. Wir melden uns umgehend bei Ihnen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Kanzlei Jurist-Berlin | Medizinrecht und Familienrecht

Annett Sterrer LL.M. (Medical Law), geb. Reichelt

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Sozialrecht

Fachanwältin für Familienrecht


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