Das Ende der Leistungspflicht des Versicherers

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Auch in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann über das Ende der Leistungspflich verhandelt werden. Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallen, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person so verbessert hat, dass sie nunmehr imstande ist, ihren letzten Beruf in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang auszuüben. 

Ist von einer vollständigen Genesung und beruflicher Wiedereingliederung des Versicherungsnehmers auszugehen, muss der Versicherung in seiner Nachprüfungsmitteilung nicht im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherungsnehmer ursprünglich nicht ausführen konnte und jetzt wieder ausführen kann.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Unter dem 24.08.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsantrags mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Auf die im Antragsformular aufgeführten Gesundheitsfragen verneinte der Kläger Beschwerden im Kniebereich. 

Die Beklagte erteilte den Versicherungsschein; Versicherungsbeginn war der 01.10.2005. Die Besonderen Bedingungen für die Bausteine für die Berufsunfähigkeitsvorsorge der Beklagten (BUZ) wurden in den Vertrag einbezogen. Vereinbartes Versicherungs- bzw. Leistungsende war der 30.09.2035.
Für den Leistungsfall war eine monatliche Rente sowie die Freistellung der zu leistenden Beiträge vereinbart. Erstmals beantragte der Kläger mit Formular vom 05.11.2008 Leistungen aus der BU-Versicherung und stützte diese auf Schmerzen in beiden Kniegelenken. Daraufhin zog die Beklagte die Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte bei, aus denen sich ergab, dass der Kläger bereits schon im Jahr 2002 unter Kniebeschwerden litt, was jedoch bei Antragstellung nicht angegeben war.
Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 24.11.2008 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen unzutreffender Angaben durch den Kläger bei Vertragsschluss und erklärte im Übrigen, den angemeldeten Versicherungsfall prüfen zu wollen. Mit Schreiben vom 05.03.2009 erkannte die Beklagte den Versicherungsfall gemäß den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen an und kündigte alsbald Einzelheiten zum Leistungsbeginn und zur Leistungshöhe an. Mit Schreiben vom 26.03.2009 bezifferte die Beklagte den Leistungsbetrag und grenzte diesen in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.04.2009 ein, weil der Kläger ab dem 06.04.2009 wieder vollumfänglich seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Im Frühjahr 2009 erfolgte die Wiedereingliederung des Klägers in den Betrieb des Autohauses im Hamburger Modell. Danach arbeitete er ab dem 23.02.2009 zunächst mit 3 Stunden täglich und steigerte sich dann bis zum 05.04.2009 auf sieben Stunden pro Tag. Der Kläger hat behauptet, bei ihm liege seit Dezember 2014 eine Berufsunfähigkeit vor, die darauf beruhe, dass er an einer Gonarthrose mit Meniskusschäden im linken Knie und zudem an einer Depression leide. 

Mit einem am 05.06.2019 verkündeten und dem Kläger am 11.06.2019 zugestellten Urteil hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die von ihm behauptete Berufsunfähigkeit ab dem 01.01.2014 nicht schlüssig vorgetragen habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.


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