Das Ende von Ebay-Privatverkäufen? Oder wie künftig ein Steuerstrafverfahren drohen kann!

  • 7 Minuten Lesezeit

Ganz unauffällig ist zum 01.01.2023 das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Die wenigsten dürften die Einführung dieses Gesetzt bisher „bemerkt“ haben, allerdings werden sich die Auswirkungen für viele private Verkäufer von Online-Plattformen wie Ebay, Amazon etc. in Kürze deutlich bemerkbar machen. Es drohen nicht nur Steuernachzahlungen, sondern ggf. auch Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Also Knast für private Verkäufer bei Ebay, Etsy und Co.? Wir erklären es der Reihe nach.

Was genau verbirgt sich hinter dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz? 

Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet seit dem 01.01.2023 Online-Plattformen wie Ebay, Filmundo, Amazon etc. dem Bundeszentralamt für Steuern bestimmte Verkäufer zu melden. Dabei handelt es sich um Verkäufer, die im Jahr

-mindestens 30 Verkäufe über sie abgewickelt haben

oder

-die aus ihren Geschäften mindestens 2.000 € eingenommen haben.

Die Messlatte von 30 Verkäufen pro Jahr dürften viele Online-Verkäufer schnell reißen. Auch beim Verkauf von hochpreisigen Waren wie Schmuck, Edelmetallen oder teuren Sammlungsgegenständen dürfte der Warenwert in Höhe von 2.000 € schnell erreicht sein.

Allerdings sagen diese gesetzlichen Grenzen letztendlich noch nichts über eine mögliche Steuerpflicht aus. Diese Grenzen gelten erst einmal nur für Plattformen, um die entsprechenden Verkäufer zu melden. Eine eventuelle Steuerpflicht wird dann die Finanzbehörde im Einzelfall prüfen und ggf. festlegen.

Aber warum dieses neue Gesetz?

Der Bundestag begründet auf seiner Internetseite die Verabschiedung des Plattformen-Steuertransparenzgesetz damit, dass es darum geht, mehr steuerliche Transparenz zu schaffen. Auch vor Inkrafttreten des Gesetzes haben Finanzbehörden schon entsprechende Plattformen digital durchsucht. Allerdings war das viel schwieriger und das neue Gesetz soll eine Besteuerung von Einkommen vereinfachen.


Welche Plattformen sind betroffen?

Das neue Gesetz gilt nicht nur –wie viele meinen- für Ebay. Unter das Gesetz fallen sämtliche Plattformen, die es ermöglichen, Geschäfte digital abzuschließen. Damit fallen auch Plattformen wie bspw. Ebay-Kleinanzeigen, Vinted, Filmundo, Etsy, Amazon Marketpace unter das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Auch die Plattform airbnb zählt dazu. Wichtig zu wissen ist, dass das Gesetz nicht nur den Verkauf von Ware umfasst, sondern auch Dienstleistungen.

Verkäufer die ab und zu gebrauchte Ware verkaufen – Auch betroffen?

Wer ab und zu einmal gebrauchte Gegenstände veräußert, muss sich wohl keine Sorgen machen. Allerdings sind die Grenzen natürlich fließend. Je häufiger etwas verkauft wird und insbesondere, wenn dabei auch Neuware veräußert wird, desto eher kann es Unannehmlichkeiten geben. Dies betrifft insbesondere Gegenstände, die nicht nur 1x angeboten bzw. verkauft wurden, sondern die mehrfach zum Verkauf angeboten wurden. Die Grenze von 30 Verkäufen und 2.000 € pro Jahr kann durchaus schnell erreicht werden und dann wird sich das Finanzamt möglicherweise die Verkäufe näher ansehen.

Zudem hat jeder auch sogenannte Freigrenzen, in denen er verdienen darf. Bei Arbeitnehmern liegt die Freigrenze bei 410 € pro Jahr für Nebeneinkünfte.

Aber auch wenn diese überschritten wird, werden sich die Behörden den Verkauf näher ansehen müssen und können nicht direkt Steuern verlangen.

Selbst wenn Gegenstände wie Schmuck oder Antiquitäten verkauft werden, können diese natürlich auch zum Beispiel einfach aus eigenem Besitz stammen, so dass in der Regel keine Steuern anfallen werden. Wenn allerdings dieser Wertgegenstand selbst erst angeschafft wurde und innerhalb von einem Jahr weiterverkauft wurde, kann ein sogenanntes Spekulationsgeschäft vorliegen. Ab einem Gewinn von 600 € wäre dann die gesamte Summe zu versteuern.

In jedem Fall kann es zu unangenehmen Nachfragen seitens des Finanzamtes kommen. Wenn es arg kommt, können die notwendigen Daten durch die Steuerfahndung im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschafft werden. Dabei werden regelmäßig Unterlagen, Computer und sonstigen Speichermedien beschlagnahmt und ausgewertet.

Übrigens hilft es auch nicht weiter, Verkäufe auf verschiedene Plattformen „zu verteilen“. Mit Hilfe des Programms XPIDER durchsucht das Bundesamt für Finanzen (BfF) systematisch das Internet und wertet –ganz grob gesagt- Verkäufer und Käufertätigkeiten aus, stellt dabei Verbindungen her und speichert die entsprechenden Daten ab.

Abgrenzung privater Verkäufer & gewerblicher Händler – Nicht immer eindeutig!

Unabhängig vom Plattformen-Steuertransparenzgesetz laufen Verkäufer auf Online-Plattformen Gefahr als professioneller und damit als gewerblicher Händler eingestuft zu werden.

Aber wann gilt man als gewerblicher Händler?

Leider gibt dazu es keine klare, eindeutige Regelung bzw. Richtwerte. Der Bundesgerichtshof (BGH) spricht hier davon, dass man die Gesamtschau der relevanten Umstände beurteilen muss. Als Faustregel kann man sich vielleicht merken, dass je mehr man verkauft und je mehr Neuware dabei ist, desto eher wird man dazu kommen, dass man als gewerblicher Verkäufer gilt.

Wird man aber tatsächlich als gewerblicher Händler eingestuft, so sind die Konsequenzen erheblich. Zum einen wird man nicht nur steuerliche Konsequenzen zu fürchten haben, sondern man muss plötzlich auch z.B. ein Widerrufsrecht gewähren und kann selbst bei gebrauchten Sachen die Gewährleistung nicht vollständig ausschließen. Fehlt z.B. eine Widerrufsbelehrung oder obligatorische Angaben zu einem Produkt, droht schnell eine kostenintensive Abmahnung von Mitbewerbern.

Hinzu kommt natürlich, dass man gegebenenfalls Umsatzsteuer, Einkommensteuer und auch Gewerbesteuer zahlen muss. Als Kleinunternehmen gilt eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht. Ab einem Gewinn von mehr als 24.500 € wird man aber Gewerbesteuer zahlen müssen.

Aber ich verkaufe doch nur privaten „Kram“ meiner Familie – Ich bin doch sicher, oder nicht?!

Viele private Verkäufer nutzen Online-Plattformen wie Ebay um nicht mehr genutzte Gegenstände der Familie, wie Kinderkleidung, Spielzeug etc. zu verkaufen. Denen kann doch nichts passieren oder etwa doch?

Leider kann man das so nicht bestätigen. Bspw. hat das Landgericht Berlin eine Mutter von vier Kindern bei 80 Auktionen in einem Monat als gewerbliche Händlerin eingestuft (LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006; Az. 103 O 75/06). Allerdings wurden hier auch Kleidungsstücke zum Teil gekauft und ungetragen als Neuware zu einem höheren Preis weiterverkauft, so dass bei dem Gericht der Eindruck entstand, dass letztlich wie bei einem Second Hand-Laden gehandelt wurde.

Aber auch ein über Jahre dauernder gestreckter Verkauf einer privaten Sammlung kann bspw. darunter fallen.

In unseren Videos „Ebay & Recht: Auch DU brauchst (möglicherweise) eine Gewerbeanmeldung!„, „Ebay & Recht: Gewerbliche Verkäufer - Daran müsst Ihr denken!“, „Ebay & Recht: Markenrechtsverletzung - Das kann Ärger geben„ geben wir mehr Infos zu dem Thema.

Viele private Verkäufer werden sich also künftig 3x überlegen, ob sie gebrauchte Gegenstände bei Ebay & Co. zum Verkauf anbieten oder nicht doch besser entsorgen. Wie sich dies mit der anderseits angestrebten Nachhaltigkeit in Einklang bringen lässt ist sicherlich ein anderes Thema.

Was kann also Verkäufern im schlimmsten Fall drohen?

Man muss hier differenzieren. Stellt sich tatsächlich heraus, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, droht gemäß § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In aller Regel droht wirklich erstmal eine Geldstrafe und nicht direkt eine Freiheitsstrafe. Wie hoch die Geldstrafe ist, ist abhängig davon, wie viel Steuern hinterzogen wurden. Hier rechnet man regelmäßig mit Tagessätzen. Die Höhe der Tagessätze wird dadurch berechnet, dass man das Netto-Einkommen durch 30 teilt. Wie viele Tagessätze angesetzt werden, hängt davon ab, wie viel Steuern tatsächlich hinterzogen wurden. Feste Werte gibt es dabei nicht. Selbst bei einem hinterzogenen Betrag von 1.000 € wird man aber mit etwa zehn Tagessätzen schon rechnen müssen. Bei einem Betrag von 10.000 € hinterzogenen Steuern kann man sogar schon bei 100 Tagessätzen landen.

Sollte allerdings ein schwerer Fall von Steuerhinterziehung vorliegen, liegt das Strafmaß gemäß § 370 Abs. 2 AO bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren! Wann ein schwerer Fall von Steuerhinterziehung vorliegt wird im Einzelfall durch die Gerichte geprüft. Allerdings wird üblicherweise den Leitlinien des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil BGH, Az.: 1 StR 373/15) gefolgt. Demnach tritt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung z.B. dann ein, wenn mehr als 50.000 € hinterzogen wurden. Ein Betrag, der von „fleißigen“ Ebay-Verkäufern durchaus erreicht werden kann.

Weiterhin kommt die Problematik hinzu, dass man ggf. ungewollt in eine gewerbliche Händlerposition rückt, ohne dies eigentlich gewollt zu haben. Die sich daraus ergebenden Folgen, wie die Gefahr einer Abmahnung oder weitergehende Steuerpflichten hatten wir bereits dargestellt.

Was sollte man tun, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird?

Sollte die Steuerfahndung wirklich eines Tages bei Ihnen vor der Türe stehen und eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchführen, heißt es zunächst, ruhig bleiben und sich kooperativ verhalten. In keinem Fall sollten Sie Widerstand leisten oder die ermitteln Beamten auf das Übelste beleidigen. Ansonsten könnte dies mit einer vorläufigen Festnahme enden. Das heißt jedoch nicht, dass Sie jetzt „noch schnell“ alle möglichen Vergehen einräumen sollten, denn für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist es jetzt ohnehin zu spät.

Sie sollten umgehend Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen und die Kommunikation mit den ermittelnden Beamten ausschließlich ihrem Anwalt überlassen.

Dasselbe gilt im Falle einer Abmahnung durch Mitbewerber. Auch hier gilt es oft teure Fehler zu vermeiden. Weitere Infos dazu gibt es in unserem Video „Abmahnung von einem Konkurrenten erhalten? Diese Fehler solltest Du jetzt vermeiden“.

Wie können wir helfen?

Wir sind in Deutschland eine der führenden Kanzleien im Bereich des Verbraucherschutzes tätig. Kontaktieren Sie uns, wenn aufgrund Ihrer Tätigkeit als Verkäufer auf Online-Plattformen die Steuerfahndung vor der Türe steht, Sie eine Abmahnung durch einen Konkurrenten erhalten haben oder Sie vielleicht auch vorab Ihre Aktivitäten auf Online-Plattformen rechtlich absichern wollen.

Vielleicht kennen Sie uns auch schon aus dem TV oder aus der Zeitung? Nicole Mutschke ist eine der bekanntesten deutschen Rechtsanwältinnen und als Rechtsexpertin regelmäßiger Gast in zahlreichen TV Sendungen und Zeitungen/Zeitschriften. Unter anderem ist sie bekannt aus dem ZDF, RTL, ntv, sternTV, Achtung Verbrechen!, WDR, BILD, Handelsblatt und vielen weiteren Formaten.

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Foto(s): @Kanzlei Mutschke


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