Das Hinweisgeberschutzgesetz – ein Überblick!

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Es ist soweit: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist beschlossene Sache. Das neue Gesetz tritt voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft. Das Gesetz bringt zahlreiche Neuerungen für die Unternehmen, aber auch für betroffene Mitarbeiter mit sich. Was sind die wesentlichen Neuerungen und für wen gilt das Gesetz eigentlich?


Kurz zum Hintergrund:

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wird die EU-Whistleblowing-Richtlinie umgesetzt. Dem Hinweisgeber/der Hinweisgeberin (englisch: Whistleblower) soll es ermöglicht werden, auf Missstände und Gesetzesverstöße in Unternehmen und Behörden hinzuweisen. Eigentlich hätte die Umsetzung bereits bis Dezember 2021 vom deutschen Gesetzgeber erfolgen sollen. Das Ganze verzögerte sich. Es kam zu einem Kompromiss, der jetzt in das Gesetz gegossen wird.


Was sind die wichtigsten Punkte?

  • Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigte sind verpflichtet, entsprechende Hinweisgebersysteme zu schaffen und zu betreiben. Für Unternehmen und Organisationen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird allerdings eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 gewährt.
  • Hinweisgeber müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auch persönlich einzureichen. Und auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden, auch wenn hierzu keine Pflicht besteht.
  • Eine interne Meldestelle muss eingerichtet werden. Diese ist verpflichtet, binnen sieben Tage den Eingang des Hinweises zu bestätigen und nach drei Monaten den Hinweisgeber über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
  • Darüber hinaus werden - vom Bundesamt für Justiz und ggf. auch von den Bundesländern - externe Meldestellen eingerichtet, an die sich der Hinweisgeber ebenfalls wenden kann.
  • Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine nach dem HinSchG unzulässige und sanktionierte Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist.


Muss der Betriebsrat beteiligt werden?

Ganz klar ja. Bei der Einrichtung des Hinweisgebersystems sowie der Errichtung der internen Meldestellen sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten.


Fazit:

Unternehmen ab 50 Beschäftigte müssen sich mit diesen Neuerungen beschäftigen. Es gibt auf dem Markt bereits zahlreiche Apps und digitale Systeme. Für größere Unternehmen bleibt kaum Zeit für eine Umsetzung. Interessant wird sein, wie mit den Hinweisgebern künftig umgegangen wird. Vor allem dann, wenn dem Hinweisgeber ein Fehlverhalten (z.B. Verrat von Betriebsgeheimnissen) vorgeworfen wird, und es deshalb zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Dann wird sich zeigen, ob das Gesetz den Hinweisgeber wirklich schützt oder nicht.




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Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht


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