Das „Jedermann-Festnahmerecht“ – ein Festnahmerecht für Privatpersonen

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Das Recht jemanden festzunehmen gebührt der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden.

Im Grundsatz ist das richtig. Denn dem Staat steht das Gewaltmonopol zu, d. h. nur er übernimmt zentral die Verfolgung und Ahnung von Straftaten.

Doch die Polizei und die Staatsanwaltschaft können nicht jederzeit allgegenwärtig sein.

Daher bildet das „Jedermann-Festnahmerecht“ des § 127 Abs. 1 StPO eine strenge Ausnahme, um die Effektivität der Strafverfolgung zu gewährleisten.

Häufig berufen sich gerade Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste und weitere Berufsgruppen auf dieses Festnahmerecht.

Wann darf ich als Privatperson eine andere festhalten?

„Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“

Für die Annahme einer „Tat“ genügt es, dass so starke Verdachtsmomente vorliegen, dass sich dem Festnehmenden eine Straftat geradezu aufdrängt. Grund dafür ist der Zweck der Vorschrift die Zivilcourage in der Bevölkerung zu fördern. Wäre hingegen das Vorliegen einer tatsächlichen Tat Voraussetzung für das Festnahmerecht, so bestünde die Gefahr, dass eher zurückhaltend von ihm Gebrauch gemacht würde. Dies würde den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen.

„Frisch¨ ist die Tat, wenn der Verdächtige bei der Begehung einer Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in unmittelbarer Nähe gestellt wird. Erforderlich ist damit ein räumlicher und/ oder zeitlicher Zusammenhang.

Zudem müssen Festnahmegründe vorliegen, namentlich Fluchtverdacht oder aber die Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung.

Auch muss der Festnehmende wissen, dass es sich um eine Festnahmesituation handelt und die Absicht bezüglich der Strafzuführung des Verdächtigen haben.

Was darf ich wie tun?

Die Festnahmehandlung muss eine Handlung zur Ermöglichung der Strafverfolgung sein.

In Betracht kommt dabei zunächst das Fixieren des Verdächtigen.

Zu beachten ist aber stets, dass Art und Maß des Festnahmemittels der Beschränkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterworfen sind. Erlaubt sind daher lediglich solche Maßnahmen, die geeignet sind, dem Zweck der Festnahme gerecht zu werden und die zugleich die für den Festgenommenen am wenigsten einschneidende Alternative darstellt.

Wehrt sich der Verdächtige nicht gegen die Festnahme, darf somit auch keine Gewalt gegen ihn eingesetzt werden. Wehrt sich der Verdächtige hingegen, so sind in aller Regel auch leichte Körperverletzungen und Sachbeschädigungen zulässig. Die Tötung des Verdächtigen ist in keinem Fall gestattet, da dies bereits dem Zweck, diesen der Strafverfolgung zuzuführen, zuwiderlaufen würde. Denn gegen Tote finden keine Strafverfahren statt.

Welche Folgen hat das Festnahmerecht für mich?

Das „Jedermann-Festnahmerecht“ stellt einen sogenannten Rechtfertigungsgrund dar.

Liegen alle oben genannten Voraussetzungen vor, so dürfen gegen den Festnehmenden weder Strafen noch Maßregeln zur Besserung und Sicherung verhängt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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