Das Liquidity Mining in der Einkommensteuer

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Auf dezentralisierten Finanzmärkten (DeFi-Plattformen) im Zusammenhang mit Kryptowährungen ist das sog. Liquidity Mining stark im Kommen. Hierbei werden Kryptowährungspaare (also zwei verschiedene Kryptowährungen) in einen Liquidity Pool investiert. Dies steigert zum einen das Transaktionspotential des jeweiligen Finanzmarktes, andererseits erhalten die Investoren anteilige Erträge aus anfallenden Transaktionsgebühren, die auf den Liquidity Pool zurückgehen. Teilweise werden auch sog. „Governance Token“ ausgeschüttet, die dem Investor – vergleichbar mit Gesellschaftsanteilen – Mitbestimmungsrechte auf der einschlägigen DeFi-Plattform einräumt. Auf eigenen Wunsch hin kann man sein investiertes Kryptowährungspaar dem Pool jederzeit wieder entnehmen.

Doch wie ist dieser Vorgang zu besteuern? Um das Ergebnis vorwegzunehmen – finanzgerichtlich ist diese Frage noch ungeklärt. Es sind allerdings einige Ansätze denkbar, um diese Thematik nach dem EStG zu erfassen. Auch ist dabei zu berücksichtigen, dass auf verschiedene Zeitpunkte abgestellt werden kann.

Die erstmalige Einbringung der Coins in den Liquidity Pool kann man beispielsweise als Verkauf der Tokens, mithin als Veräußerungsgeschäft ansehen. Hier kommt dann ggf. die 1-Jahres-Frist der Spekulationsgeschäfte zum Tragen – hält man die Coins also ein Jahr, bevor man sie in den Pool investiert, fällt keine Einkommensteuer an. Denkbar ist allerdings auch die Ansicht, eine Veräußerung (also die entgeltliche Übertragung des Eigentums auf Dritte) liegt hier nicht vor, da man die Coins jederzeit wieder aus dem Pool entnehmen kann. Vergleichbar mit dem Staking kann aber trotzdem eine Einkommensteuerpflicht aus „sonstigen Einkünften“ festgesetzt werden – unabhängig von einer vorherigen Haltedauer.

Die Ausschüttung der Gebührenanteile für Transaktionen dürfte unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu fassen sein. Ob man die Rückforderung der investierten Coins bei Beendigung des Liquidity Minings als erneuten steuerbaren Vorgang ansieht, dürfte maßgeblich davon abhängen, ob man die Hineingabe des Krypto-Paares in den Pool überhaupt als Veräußerung ansieht oder darin von vornherein kein steuerbares Geschäft erblickt. „Verkauft“ man die Coins nicht an die DeFi-Plattform, so stellt die Rücknahme der Coins insoweit auch keinen Rückkauf dar, der z.B. die Haltefrist der Spekulationsgeschäfte neu anlaufen lassen würde.

Unser Rechtstipp lautet: Es handelt sich beim Liquidity Mining um eine relativ neue Thematik, die bisher weder gerichtlich noch vonseiten der Finanzverwaltung behandelt wurde. Viele Lösungswege sind hier denkbar – vorsorglich sollte die Teilnahme am Liquidity Mining jedoch transparent und vielschichtig offengelegt werden. Es empfiehlt sich, einen Experten im Bereich der Besteuerung von Kryptowährungen, z.B. einen der Berufsträger von RUGE FEHSENFELD, mit der Erstellung der Steuererklärung bzw. Nacherklärung von nicht erklärten Einkünften aus Krypto-Geschäften zu beauftragen. 

Zu den Themen Liquidity Mining und Kryptowährung sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.


RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Sascha Fehsenfeld LL.M.
Steuerberater und Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht


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