Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz: GeschGehG

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„RICHTLINIE (EU) 2016/943 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ – wow! Das ist der offizielle Titel der EU-Richtlinie zu Geschäftsgeheimnissen. Sie soll EU-weit einheitlichere Regelungen zum Schutz von wertvollen Geschäftsinformationen dienen. Dafür muss sie in das nationale Recht umgesetzt werden. Diese Frist ist im Juni 2018, also zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie abgelaufen.

Das deutsche „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“, kurz GeschGehG, trat jedoch erst vor wenigen Tagen, am 26.04.2019, in Kraft.

Welche Ziele hat die EU-Richtlinie?

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Die Richtlinie soll den unerlaubten Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen verhindern. Da Geschäftsgeheimnisse extrem wertvolle Informationen enthalten, kann ihre Veröffentlichung oder Nutzung durch andere Unternehmen katastrophale Folgen haben. Die Richtlinie soll einen einheitlicheren Standard für den Schutz dieser Informationen erschaffen.“

Was ändert sich durch die Richtlinie?

Die Richtlinie wurde durch das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in das deutsche Recht umgesetzt. Durch dieses ändern sich vor allem zwei Dinge:

1. Geheimhaltungsmaßnahmen

Zunächst verlangt das Gesetz einen stärkeren Schutz der Geschäftsgeheimnisse. Also solches wird eine Information gem. Art. 2 Nr. 1 EU-Richtlinie und § 2 Nr. 1 GeschGehG bezeichnet, die „Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheihaltungsmaßnahmen“ ist. Was allerdings eine angemessene Maßnahme ist, ist fraglich. Unternehmen sollten also lieber zu viel als zu wenig in den Schutz der Informationen investieren. Dazu gehören zum Beispiel: Zutritts- und Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselungen, Firewalls und Mitarbeiterschulungen.

2. Whistleblower

Auch Whistleblower, übersetzt Hinweisgeber, werden nun über § 5 GeschGehG geschützt. Sie haben keine Konsequenzen zu befürchten, wenn sie das Geheimnis zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens im allgemeinen öffentlichen Interesse erlangen und veröffentlichen.

Welche Konsequenzen drohen bei einer Geheimnisverletzung?

Das GeschGehG umfasst mit §§ 6–14 viele Normen mit Ansprüchen bei Rechtsverletzungen. Dazu gehört zum Beispiel der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung, Vernichtung und Herausgabe, Auskunft und Schadensersatz. Nicht zu vergessen ist natürlich auch § 23 GeschGehG, der Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren vorsieht.

Fazit

Wie genau sich die neuen Regelungen auf den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen auswirken, lässt sich zurzeit nur erahnen. Unverzüglich sollten aber geeignete Maßnahmen zum Schutz den Geschäftsgeheimnissen ergriffen und dokumentiert werden. Dies dient dem Schutz vor der Offenlegung von Geheimnissen und erleichtert die Durchsetzung der eigenen Rechte, die leider im Umkehrschluss nach dem GeschGehG jedoch nur entstehen, wenn das Geheimnis ausreichend geschützt war…

Bei Fragen zum Datenschutzrecht steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Seite.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/das-neue-geschgehg/


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