Das OLG Köln zur MFM-Tabelle

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Das OLG Köln beschäftigte sich aktuell mit den Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) und deren Anwendbarkeit zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs (Urt. v. 11.01.2019 – 6 U 10/16). In dem Fall des OLG klagte ein Berufsfotograf, der einen fünfstelligen Schadensersatz von einem gemeinnützigen Verein forderte, der Fotos des Fotografen auf seine Webseite stellte.

Was entschied das OLG Köln?

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst das Urteil zusammen: „Das Gericht prüfte und bejahte eine Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) und Öffentlich-Zugänglichmachen (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Schließlich hat der Verein die Fotos auf seinem Server hochgeladen diese damit für jedem abrufbar gemacht.“

Sodann hat sich das Gericht der Berechnung des Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie gewidmet. Lizenzanalogie bedeutet, dass dem unberechtigten Nutzer diejenige Lizenzgebühr in Rechnung gestellt wird, die er für die rechtmäßige Nutzung hätte zahlen müssen. Im vorliegenden Fall lag dieser objektive Wert bei stolzen 14.872 Euro. Zur Bemessung der Schadenseinschätzung zog das Gericht „ausnahmsweise als Anhaltspunkt“ die Bildhonorartabellen der MFM heran. Es betont, dass alle Umstände des Einzelfalls einbezogen werden müssen. Hier war entscheidend, dass der Fotograf gewerblich tätig war und seine Lichtbilder nicht mehr reproduzierbar waren.

Bereits der BGH entschied letztes Jahr (Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 187/17), dass die MFM-Tabellen einseitig erstellte Vergütungssätze enthalten und jedenfalls nicht bei nichtprofessionellen Marktteilnehmern angewendet werden können. Darüber berichteten wir bereits im Artikel über den Bilderklau im Internet.

Fazit

Auch diese Entscheidung zeigt wieder, dass die MFM-Empfehlungen nicht mehr sind als das, was sie namentlich schon besagen – Empfehlungen. Doch gerade bei Berufsfotografen werden sie ab und zu zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen herangezogen. Außerdem sei an dieser Stelle nochmal davor gewarnt, fremde Bilder im Internet zur Verfügung zu stellen oder zu verbreiten. Dies bringt als Urheberrechtsverletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche mit sich.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/das-olg-koeln-zur-mfm-tabelle


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