Das Schicksal des Urlaubsanspruches beim Tod des Arbeitnehmers

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Mit seinem in den Medien viel beachteten Urteil vom 06.11.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des noch nicht genommenen Urlaubs haben.

Worum ging es genau? In den beiden Ausgangsverfahren hatten die Erben zweier während des laufenden Arbeitsverhältnisses verstorbener Arbeitnehmer gegenüber den jeweiligen Arbeitgebern die Abgeltung des von den Verstorbenen noch nicht genommenen Jahresurlaubs eingefordert. Zur Begründung hatten sich die Erben u. a. auf die Rechtsprechung des EuGHs aus dem Jahr 2014 berufen, wonach sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandele (EuGH v. 12.06.2014, Az. C-118/13). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dies dem Grunde nach zwar anerkannt, jedoch argumentiert, dass das deutsche Erbrecht einem Übergang von Urlaubsabgeltungsansprüchen auf die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers entgegenstehe und die Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Über die ihm vorgelegte Frage hat der EuGH mit seinem Urteil vom 06.11.20108 (Az. C 569/16 u. C 570/16) wie eingangs ausgeführt entschieden und ausgeführt, dass europäisches Recht nationalen Regelungen entgegenstehe, die den Übergang von Urlaubsabgeltungsansprüchen verstorbener Arbeitnehmer auf deren Erben verhindern würden. Solche nationalen Regelungen dürften daher nicht länger angewendet werden.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung des EuGHs? Mit dem jetzt vorliegenden Urteil dürfte –auch wenn eine abschließende Entscheidung des BAG noch aussteht – klar sein, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen Arbeitgeber die Abgeltung der zum Todeszeitpunkt noch offenen Urlaubsansprüche verlangen können. Aber Achtung: Bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche ist Eile geboten! Nach ganz allgemeiner Auffassung unterliegen Urlaubsabgeltungsansprüche nicht nur der dreijährigen Verjährung, sondern werden auch von den heute in der Mehrzahl der Arbeitsverträge vereinbarten, deutlich kürzeren tarif- bzw. einzelvertraglichen Ausschlussfristen erfasst. Die Rechtsprechung des BAG bezieht sich zudem nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Arbeitgebern steht es also frei, Ansprüche auf die Abgeltung von über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsansprüchen durch entsprechende vertragliche Regelungen auszuschließen. Es empfiehlt sich daher in jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung bzw. den Rat eines im Arbeitsrecht spezialisierten Anwaltes einzuholen.


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