Das Taschengeld – Was, wenn ohne die Erlaubnis der Eltern doch mehr als eine Kugel Eis gekauft wird?

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Taschengeld ist für Kinder und Jugendliche immens wichtig. Es ist der erste Weg zur finanziellen Unabhängigkeit. Die Möglichkeit, selbst finanziell zu entscheiden, birgt jedoch auch ein hohes Konfliktpotential. Denn das Geld sei weise investiert. Doch darf mein Kind sein Taschengeld rechtlich wirksam nach freiem Belieben ausgeben? Darüber soll dieser Blogbeitrag aufklären.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Auch rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte können durch den Taschengeldparagraph wirksam werden!

Zunächst zu den rechtlichen Grundlagen: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich wirksame Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Ist eine Person unbeschränkt geschäftsfähig, so kann sie wirksam Rechtsgeschäfte abschließen, ohne darin beschränkt zu sein. Unbeschränkt geschäftsfähig ist sie ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis dahin und ab Vollendung des siebten Lebensjahres ist eine Person hingegen beschränkt geschäftsfähig. Sie kann also Rechtsgeschäfte lediglich dann wirksam abschließen, sofern nicht das Gesetz dies beschränkt.

So viel zur Theorie. Doch was hat das nun mit Taschengeld und dem dazugehörigen Taschengeldparagraphen zu tun?

Grundsätzlich kann eine beschränkt geschäftsfähige Person rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte nur mit (vorheriger oder nachträglicher) Zustimmung ihrer Eltern wirksam abschließen. So ist es etwa grundsätzlich unwirksam, wenn Kinder ohne die Zustimmung ihrer Eltern ein Brot kaufen. Denn dadurch verpflichten sie sich, Geld zu bezahlen, was für sie rechtlich nachteilig ist.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen stellt der Taschengeldparagraph dar. Erhält ein Kind Geld zur freien Verfügung, so ist der Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit diesem Geld trotz fehlender Zustimmung der Eltern grundsätzlich wirksam.

Die Grenzen des Taschengeldparagraphs: Wenn das Taschengeld nicht ausreicht, Ratenkäufe oder Ansparen

Doch jeder Grundsatz hat seine Ausnahmen. Kauft eine beschränkt geschäftsfähige Person mit Taschengeld und anderem Geld (beispielsweise aus dem Geldbeutel der Eltern entwendet) etwas, so ist der Kaufvertrag trotz des verwendeten Taschengeldes unwirksam. Gleiches gilt auch bei Ratenkäufen oder wenn ein Kind sich dadurch etwas Teures anschafft, indem es sich über einen längeren Zeitraum hinweg durch Taschengeld einen hohen Geldbetrag anspart und diesen auf einmal ausgibt. Denn hinsichtlich letzterem kann ein Verkäufer nicht davon ausgehen, dass ein Kaufvertrag wirksam ist, wenn etwa ein neunjähriges Kind sich ohne die Zustimmung der Eltern ein teures Mountainbike kauft (Stichwort: Rechtssicherheit).

Fazit

Taschengeld gewährt Kindern beschränkte finanzielle Entscheidungsmacht. Es stellt einen ersten Schritt in Richtung des Erwachsenenlebens dar. Abseits der rechtlichen Ebene sollten Eltern mit den Kindern eindeutige Rahmenbedingungen vereinbaren. Statt ein Konfliktherd zu werden, kann die Eltern-Kind-Beziehung so von Taschengeld profitieren. So wird das Taschengeld zu einer positiven Erfahrung aller Beteiligten.

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Foto(s): https://pixabay.com/photos/money-finance-mortgage-loan-2696229/

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