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Das Umgangsrecht

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Das Umgangsrecht ist sicherlich der konfliktträchtigste Teil des Sorgerechts. Ausgangslage ist immer die Trennung der Eltern und der Wunsch des Elternteils, bei dem die Kinder nicht wohnen, die Kinder zu sehen und mit ihnen Umgang zu haben. Wenn Sie von dieser Situation betroffen sind, sollten Sie zunächst den Kontakt mit dem örtlichen Jugendamt aufnehmen. Das Jugendamt ist gehalten, zwischen den Eltern zu vermitteln und eine Lösung des Problems herbeizuführen. Maßstab jeglichen Handelns und jeglicher Beurteilung ist dabei stets das Kindeswohl. Es geht nicht vorrangig um die Interessen der Eltern, sondern um das Wohl der betroffenen Kinder. Diese haben grundsätzlich ein Rechts darauf, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Führt die Tätigkeit des Jugendamtes nicht zu einer Lösung, verbleibt letztlich nur noch der Gang vor das Familiengericht.

Dieses Verfahren hat den Zweck, den Umgang zum Wohl der Kinder verbindlich zu regeln. Hier kann mit dem anderen Elternteil eine Vereinbarung erzielt werden, die den Interessen aller Beteiligten entspricht. Dies geschieht recht häufig, auch wenn die Gegenseite sich vorher außergerichtlich geweigert hat, überhaupt Umgang einzuräumen. Sollte unbeschränkter Umgang nicht angezeigt sein, besteht aber auch die Möglichkeit, zunächst für eine gewisse Zeit durch das Jugendamt begleiteten Umgang zuzusprechen. Hierfür müssen jedoch Gründe des Kindeswohls sprechen.

Wichtig ist, das der Umgang regelmäßig und kontinuierlich ausgeübt wird. Am gebräuchlichsten ist folgende Regelung: Im zweiwöchentlichen Abstand werden die Kinder Freitags um 18.00 Uhr abgeholt und am Sonntag um 18.00 Uhr zurück gebracht. Zusätzlich verbringen die Kinder den zweiten Feiertag von Weihnachten und Ostern und die Hälfte der Sommerferien bei dem anderen Elternteil. Die berufliche Situation ist natürlich zu berücksichtigen.

Wenn Sie Probleme in diesem Bereich haben, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.


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