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Das Wechselmodell - Segen und Fluch zugleich!

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Bei dem als sog. Wechselmodell (auch Doppelresidenzmodell, Paritätsmodell oder Pendelmodell genannt) handelt es sich um Regelungen zur Betreuung gemeinsamer Kinder von getrennt lebenden Eltern, wenn diese in beiden Haushalten zeitlich annähernd gleichwertig (50% zu 50%) betreut werden. Beide Elternteile bieten dabei dem Kind ein Zuhause, in dem es sich abwechselnd aufhält.

Auf internationaler Ebene ist das Wechselmodell in einigen EU-Staaten, wie z.B. Frankreich oder Schweden, und in einigen anderen Staaten, wie z.B. USA oder Australien, gesetzlich geregelt, in Deutschland hingegen gibt es bislang keine gesetzliche Regelung.

Statistisch gesehen wird das Wechselmodell derzeit nur in ca. 3% der getrennt lebenden Familien praktiziert, in erster Linie in Wohnortnähe der bisherigen Ehewohnung, in der Umgebung von Großstädten und durch die sog. Mitteklasseschicht.

Geeignet gehalten wird das Wechselmodell vorwiegend für Kinder im Alter zwischen 6 und 10 Jahren, bei Kinder bis zu 3 Jahren wird es von Fachleuten des psychologischen und sozialpädagogischen Bereichs eher für ungeeignet gehalten. Erfahrungsgemäß lehnen ältere Kinder, insbesondere ab Beginn der Pubertät das Modell ab.

In der juristischen Fachwelt wird schon seit einiger Zeit versucht diesen neuen „Trend“ einer Betreuungsmöglichkeit von Kindern nach Trennung und Scheidung in die gerichtliche Praxis umzusetzen. Hierbei bestehen erhebliche Probleme, da diverse Rechtsfragen noch nicht bzw. noch nicht abschließend geklärt sind. Nachfolgend eine kleine Auswahl der Fragen, die sich für Anwälte und Richter stellen:

Unterhalt: muss Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt gezahlt werden und wenn ja von wem? Die bisherige gesetzliche Regelung sieht nach dem sog. Residenzmodell vor, dass ein Elternteil die Kinder betreut und der andere zahlt. Folglich passt diese Regelung nicht mehr und muss ggf. neu vom Gesetzgeber gefasst werden.

Hauptwohnsitz: Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich entschieden, dass Eltern dem Kind nur einen Hauptwohnsitz geben können, der beim Einwohnermeldeamt angegeben werden kann, nicht an beiden Wohnungen der Eltern.

Kindergeld: nach dem Gesetz darf nur ein Elternteil diese Leistung beantragen. Was nun?

Schule: wo geht das Kind zur Schule?

Steuerecht: wird der wechselseitige Aufenthalt steuerrechtlich behandelt? Sind Mehrkosten, die sich aus dem Wechselmodell ergeben (Fahrtkosten, Kosten Einrichtung Kinderzimmer u.a.) abzugsfähig?

Darüber hinaus ist es in der juristischen Fachwelt sehr umstritten, ob eine gerichtliche Verordnung des Wechselmodells überhaupt mit den zurzeit geltenden Gesetzen möglich ist und falls ja, ob dies im Wege des Sorgerechtes (bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil hiervon) oder im Wege des Umgangsrechts gelöst werden kann.

Nicht zuletzt, weil es das Beste für die Kinder ist, wenn die Eltern sich einig sind, sollte mit anwaltlicher Unterstützung und dem anwaltlichen Rat versucht werden eine Vereinbarung mit dem anderen Elternteil über das Wechselmodell zu erzielen, in welcher dann am besten in schriftlicher Form die Eckdaten des Wechselmodells festgehalten werden. Dies sollte auch vor dem Hintergrund geschehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Elternteil das Wechselmodell aufgeben will und ein gerichtliches Verfahren anstrengt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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