Das Wichtigste zum Urheberrecht

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Zu urheberrechtlich „geschützten Werken" zählen laut § 2 Abs. 1 UrhG neben Sprach-, Musik- und Filmwerken u. a. auch Lichtbildwerke. Ein Lichtbildwerk ist eine Fotografie, die eine geistige Schöpfung nach § 2 UrhG darstellt. Es genießt gem. § 64 UrhG Urheberrechtsschutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen.

Für Personenfotos gilt:

Personenfotos dürfen nur mit Einwilligung der betreffenden Personen erstellt werden - oder aber, wenn die Erlaubnistatbestände des § 23 Abs. 1 Kunst UrhG vorliegen (Persönlichkeit der Zeitgeschichte, Personen, die nur Beiwerk neben einer Landschaft oder öffentlichen Örtlichkeit sind, Personen auf Versammlungen oder öffentlichen Aufzügen und bei Veröffentlichung im höheren Interesse der Kunst).

Bei der Erstellung von Fotos von Minderjährigen müssen beide Erziehungsberechtigten vorher einwilligen, wenn Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist der Minderjährige mindestens 14 Jahre alt, muss er zusätzlich auch noch einwilligen. Die Einwilligung muss zwar nicht schriftlich erteilt werden, dies empfiehlt sich jedoch aus Beweisbarkeitsgründen.

Sachfotografie:

Fremde Grundstücke und Gebäude dürfen fotografiert werden, wenn die Aufnahme von einem allgemein zugänglichen Ort außerhalb des fremden Grundstücks gemacht wird. Wenn das Grundstück oder Gebäude für die Aufnahme betreten wird, ist dieses nur mit Einwilligung des Eigentümers bzw. des Hausrechtsinhabers möglich. Fremde Gegenstände z. B. Kunstwerke, Skulpturen, Fahrzeuge etc. dürfen fotografiert werden, wenn sich diese Gegenstände nicht auf einem privaten Grundstück oder Gebäude befinden oder wenn sie von allgemein zugänglichen, öffentlichen Orten aus fotografiert werden. Werden die Fotos von einem fremden Grundstück aus aufgenommen, ist wiederum die Einwilligung des Eigentümers bzw. Hausrechtsinhabers erforderlich.

Auch wenn das Foto unter Beachtung der eben genannten Grundsätze gemacht wurde, darf man es nicht ohne Weiteres auch veröffentlichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Veröffentlichung ein unzulässiger Bezug zum Eigentümer der Sache hergestellt wird. Um die Persönlichkeitsrechte des Eigentümers zu wahren, sollte deshalb darauf geachtet werden, dass der Eigentümer nicht mehr eindeutig identifizierbar ist. Ein Kfz-Kennzeichen sollte man z. B. unkenntlich machen.

Für Fotos, die man nicht selbst gemacht hat und die man trotzdem nutzen möchte, gilt:

Das Urheberrecht an einem Foto ist (abgesehen vom Erbfall) nicht übertragbar. Auf Dritte übertragbar sind nur die aus dem Urheberrecht resultierenden Nutzungsrechte. Die Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt durch Abtretung. Aus Beweisgründen ist ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert! Wenn Sie für ein Foto »Geld gezahlt haben«, heißt das noch nicht, dass Sie damit automatisch die gleichen (umfangreichen) Rechte haben, wie der Urheber! Wurde das Nutzungsrecht nicht explizit übertragen, gilt der Vertragszweckgedanke: Laut § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Die urheberrechtlichen Befugnisse haben in der Rechtsprechung die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben. So hat z. B. das LG Berlin 1999 entschieden, dass das Recht zum Abdruck von Fotos in einer Zeitung nicht zugleich das Recht beinhaltet, die Fotos online im Internet zu nutzen.

Beispiel:

Wer einen Printkatalog käuflich erwirbt, hat lediglich das Recht, diesen Katalog an seine Kunden zu verteilen. Er darf nicht automatisch die im Katalog abgebildeten Fotos auf seiner eigenen Homepage online in das Internet einstellen. Dies gilt auch, wenn der Verlag oder der Hersteller des Katalogs, denselben Katalog zum kostenlosen Download im Internet bereithält. Sie dürfen den Onlinekatalog zwar downloaden, die Fotos jedoch nicht auf ihrer Homepage im Internet präsentieren.

Vorsicht ist außerdem geboten, wenn neue Medien auf den Markt kommen. Hat jemand z. B. das Nutzungsrecht für ein Foto bereits vor 30 Jahren erworben, darf er das Foto heute nicht automatisch auf seiner Website veröffentlichen. Da es damals das Internet in seiner heutigen Form noch nicht gab, ist dieses Medium nicht in der Nutzungsberechtigung inbegriffen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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