Dashcam-Aufnahme nach Unfall als Beweismittel: Zulässig oder nicht zulässig?

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Kann ein aus dem Auto heraus mit einer Dashcam aufgenommenes Video in einem Verkehrsunfall-Prozess als Beweismittel verwendet werden? Können Unfallbeteiligte mit einer solchen Videoaufzeichnung in der Beweisaufnahme nachweisen, wer den Unfall verursachte und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist? Oder verstößt die Aufnahme gegen das Datenschutzrecht? Verletzt sie das Persönlichkeitsrecht der übrigen Beteiligten, so dass ein Beweisverwertungsverbot besteht? Die Frage wurde in der jüngeren Zeit wiederholt von verschiedenen Gerichten thematisiert – und völlig uneinheitlich beantwortet:

Rechtsprechung: Dashcam-Aufnahme ist verwertbar

  • Amtsgericht München, Urteil vom 06.06.2013, Az. 343 C 4445/13
  • Amtsgericht Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, Az. 4 Ds 155/14
  • Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.08.2015, Az. 18 C 8938/14
  • Landgericht Landshut, Beschluss vom 01.12.2015, Az. 12 S 2603/15

Rechtsprechung: Dashcam-Aufnahme unterliegt Beweisverwertungsverbot

  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634
  • Amtsgericht München, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14
  • Landgericht Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015, Az. I 3 S 19/14
  • Landgericht Memmingen, Urteil vom 14.01.2016, Az. 22 O 1983/13

Der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag, der vom 27. bis 29.01.2016 in Goslar stattfand, sprach sich in seinen Empfehlungen für eine gesetzliche Regelung aus. Verkehrsverstößen ohne schwerwiegende Gefährdung oder Folgen sollen demnach nicht mit Dashcam-Aufnahmen aufgeklärt werden.

Dies zeichnet sich gegenwärtig als Tendenz ab: Kein totales Verbot, aber auch keine uneingeschränkte Zulässigkeit – statt dessen eine Güterabwägung zwischen den Interessen der Beteiligten. Eine allgemeingültige Vorgabe, wo die Grenze zu ziehen ist zwischen der zulässigen Dashcam-Aufnahme und der unzulässigen Aufnahme, die das Beweiserhebungsverbot und das Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, fehlt aber bislang.

Fazit:

Für den Rechtsanwalt gilt zunächst wohl: Es kommt darauf an, welcher Rechtsstandpunkt der eigenen Partei nützlich ist. Dann heißt es, aus der einen oder aus der anderen Gerichtsentscheidungen Honig zu saugen in der Hoffnung, dass sich das Gericht der vorgetragenen Rechtsauffassung anschließt. Anwaltliches Handwerk also an der Schnittstelle von Datenschutzrecht und Prozessrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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