Datenschutz contra Wohnungseigentum

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Gibt es in einer Wohnungseigentumsanlage ein Problem, sei es, dass ein Eigentümer gegen Vorschriften oder Vereinbarungen verstoßen hat oder tritt, wie unlängst ein Fall die Justiz beschäftigte, Legionellenbefall auf, müssen Verwalter und Gemeinschaft handeln. 

Aufgabe des Verwalters ist es nun, einen Beschluss vorzubereiten und zu einer Eigentümerversammlung einzuladen, damit die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen beschließen kann. 

Stellt sich die Frage: 

Darf der Verwalter in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung die betroffene Wohnung und den Wohnungseigentümer namentlich nennen oder steht dem der Datenschutz entgegen?

In dem durch das Landgericht Landshut gefällten Urteil (6.11.2020 - 51 O 513/20) schrieb dieses einem betroffenen Wohnungseigentümer in die Bücher, dass innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ein eingeschränkter Datenschutz gilt.

Der Eigentümer nahm den Verwalter wegen behaupteten Verstoßes gegen die DSGVO auf Schadensersatz wegen Rufschädigung und dem Scheitern des Verkaufs seiner Wohnung in Anspruch. Er sah in der Nennung seines wegen Namens durch den Hausverwalter im Zusammenhang mit einem Legionellenbefall in einer Wohnanlage einen Verstoß gegen Datenschutzrecht.

Dem liegt als Rechtsgrundlage Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zugrunde. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. 

Der Schadenersatzanspruch setzt aber neben dem Umstand, dass Datenschutzrecht verletzt wurde zudem voraus, dass es durch den Verstoß zu einer „konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person“ kommen. Bloß „individuell empfundene Unannehmlichkeiten“ genügen nicht.

Das Landgericht wies die Klage ab, der Eigentümerin ging in Berufung. Bleibt abzuwarten, was die Richter des als Berufungsgericht zuständigen OLG München (Az. 20 U 7051/20) dazu entscheiden.

Die Entscheidung des Landgerichts dürfte richtig sein. Denn die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese bildet ihren Willen in der Eigentümerversammlung. Dort werden die Beschlüsse gefasst. Der Verwalter hat die Aufgabe und Pflicht, die Beschlussfassung ordnungsgemäß vorzubereiten und dazu gehört eben auch, rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung als Entscheidungsgrundlage die beteiligten Wohnungseigentümer über sämtliche entscheidungsrelevante Umstände umfassend in Kenntnis zu setzen. Dazu muss i.d.R. auch der Name genannt werden. So erfolgt dies z.B. - auch mit namentlicher Bezeichnung in der Einladung zur Versammlung, im Umlaufbeschlussverfahren als auch in der Versammlung selbst, u.a. wenn Hausgeldschuldner (LG Oldenburg, Urteil vom 22.12.2020, 5 S 50/20) benannt werden, die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG vorbereitet wird oder beim Vorgehen gegen unzulässige bauliche Veränderungen.

Die namentliche Nennung eines Wohnungseigentümers verstößt daher bei Vorliegen von berechtigten Interessen nicht gegen die Vorgaben der DSGVO.


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Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen

Jan Steinmetz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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