Datenschutzrecht: Apple in der Kritik

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Das Kammergericht Berlin entschied jüngst über die Datenschutzrichtlinie von Apple (Urt. v. 27.12.2018 – 23 U 196/13). Dabei ging es um Klauseln, die der Konzern bis 2011 verwendete. Der „Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.“ (vzbv) verlangte von Apple eine Unterlassung der Verwendung diese Klauseln.

Bereits im Jahr 2013 entschied das LG Berlin über diesen Fall und untersagte Apple in seinem Urteil die Verwendung 8 seiner Klauseln. Apple ging dagegen in Berufung, sodass nun das KG Berlin eine Entscheidung traf: Für 7 von 8 besagten Klauseln ist der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG begründet.

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Das Kammergericht Berlin entschied, dass die in der Datenschutzrichtlinie enthaltenen Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen. Da diese nachteilig der gesetzlichen Regelung in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abweichen, sind sie unwirksam. 

Das ist interessant, denn die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) existierte zum Zeitpunkt der Verwendung der Datenschutzrichtlinie von Apple noch gar nicht. Das KG begründet seine Herangehensweise damit, dass es um einen Unterlassungsanspruch geht, der zur Verhinderung einer Wiederholung der angekreideten Klauseln erlassen wird. Dieser muss nach dem aktuellen Recht, also unter Geltung der DSGVO, beurteilt werden.“

Das Gericht prüft die Voraussetzungen von Artikel 6 DSGVO, der die Verarbeitung personenbezogener Daten als nur dann rechtmäßig anerkennt, sofern eine der in Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) – f) DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

Herr Kluck erklärt: „Das Gericht stellt fest, dass diese Voraussetzungen von Apple nicht eingehalten wurden. Es wurde weder eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung eingeholt, noch wurden die Daten für die Erfüllung eines Vertrages gebraucht oder eine andere Bedingung von Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt. Aber keine dieser Voraussetzungen ist nach der Ansicht des Gerichts gegeben. Keine der Klauseln sei erforderlich für die Erfüllung eines Vertrages.“

Fazit

Auch große Konzerne müssen sich an geltendes Recht halten und sind nicht vor Klagen und Unterlassungsansprüchen gefeit. Es ist wichtig, dass sich alle Unternehmen an die Vorgaben der DSGVO halten. Nur dann erfüllt sie ihren Schutzzweck gegenüber Verbrauchern und ermöglicht einen fairen Wettbewerb zwischen den Mitbewerbern. 

Bei Fragen zum Datenschutzrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir verhindern, dass Sie wegen rechtswidrigen oder unvollständigen Datenschutzrichtlinien belangt werden können und helfen auch im Ernstfall, wenn eine Abmahnung bereits bei Ihnen eingetrudelt ist.


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