Löschpflichten nach geltendem Datenschutzrecht

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Mit Erlass der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind auch die gesetzlich geregelten Pflichten im Hinblick auf die Löschung personenbezogener Daten von den Verantwortlichen umzusetzen.

Gestützt werden die Löschpflichten auf Art. 17 DSGVO, diese Regelung enthält das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“, welches nicht nur die Pflicht zur Löschung von Daten auf Antrag des Betroffenen beinhaltet, sondern auch die Löschpflicht unabhängig von einem solchen Antrag.

Die Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten entfaltet ihre Wirkung in dem Moment, wo der Zweck der Datenerhebung entfallen ist, der Betroffenen seine vormals erteilte Einwilligung in die Datenverarbeitung widerrufen oder er der Datenverarbeitung widersprochen hat.

Besteht eine Löschpflicht bezogen auf veröffentlichte Daten, hat der Verantwortliche sämtliche Dritte, welche die zu löschenden Daten des Betroffenen ebenfalls verarbeiten, über die bevorstehende Löschung in Kenntnis zu setzen.

Ausnahmen von den Löschpflichten

Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts müssen dabei beachten, dass die Löschpflichten in Wechselwirkung zu den gesetzlich geregelten Speicherfristen stehen. Steht der Löschpflicht nämlich eine rechtliche Verpflichtung zur fortgesetzten Speicherung entgegen (z. B. aus § 147 AO oder § 257 HGB), so hat der Verantwortliche diese Daten nicht zu löschen. Um diese unterschiedlichen Pflichten in Ausgleich zu bringen, haben die Verantwortliche sog. Löschkonzepte einzuführen. 

Das Deutsche Institut für Normung e.V. hat mit der DIN-Norm 66398 eine Anleitung hierfür entworfen, mit deren Hilfe die jeweils geltenden Löschfristen in einem Löschkonzept umgesetzt werden können.

Handlungsempfehlung

Es ist für jedes datenverarbeitende Unternehmen zwingend, ein datenschutzrechtskonformes Löschkonzept zu implementieren, vor allem um so den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung umzusetzen (Art. 5 DSGVO). Die Erarbeitung eines Löschkonzepts bzw. die Prüfung eines bereits vorhandenen Konzepts sollte bestenfalls mit fachlicher Unterstützung von IT-Experten und Juristen erfolgen.

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