Datenübermittlungen in Drittländer – Frist für die Verwendung der neuen Standardvertragsklauseln 28.12.2022

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Bei der Datenübermittlung in sogenannte Drittländer müssen besondere Bedingungen erfüllt sein, damit der Transfer der Daten in Einklang mit der DSGVO erfolgt.

Das zurzeit wichtigste Instrument für rechtmäßige Datenübermittlungen in Drittländer stellen die sog. Standardvertragsklauseln (SCC) dar, welche von der Europäischen Kommission bereits im letzten Jahr neu erlassen wurden. Es handelt sich hierbei um standardisierte Verträge die inhaltlich zwischen dem Verantwortlichen und der Stelle im Drittland, an die die Daten übermittelt werden, abgeschlossen werden müssen.


Da die Erneuerungen der SCC in bisher bestehenden Verträgen bis zum 28.12.2022 umgesetzt werden müssen, möchten wir Sie erneut an die wichtigsten Aspekte bezüglich der SCC erinnern.


Welche Vorteile bieten in die neuen SCC? 

Die neuen SCC wurden an die Rechtsgedanken der DSGVO angepasst.

Sie beinhalten vor allem sämtliche Anforderungen an eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dies bedeutet, dass mit dem Abschluss der SCC der Abschluss einer zusätzlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nicht mehr erforderlich ist.


Was sollten Sie beachten? 


Bestehende Verträge überprüfen

Sie sollten zunächst überprüfen, ob Verträge mit Kunden oder Dienstleistern im Einsatz sind, die SCC zur Absicherung von internationalen Datentransfers einbinden.
 Ist dies der Fall, sollten Sie dringend überprüfen, ob es sich bei den SCC um die neue Fassung handelt.

Sollte es sich um die alte Version handeln, so müssen Sie alle betroffenen Verträge fristgerecht erneuern, da die alten SCC ab dem 28.12.2022 ihre Gültigkeit verlieren und infolgedessen keine geeignete, den Drittlandtransfer sichernde Garantie mehr darstellen.


Laufende Vertragsverhandlungen

Ab sofort sollten Sie nur noch die neuen SCC einbinden. Befinden Sie sich gerade also in Vertragsverhandlungen, bei denen der internationale Datentransfer eine Rolle spielt, achten Sie darauf, dass Sie die neuen SCC verwenden.  


Bisher noch kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung?

Auch wenn Sie bisher keinen Vertrag geschlossen haben im Rahmen von Datentransfer in ein Drittland müssen sie aktiv werden und dann die neuen SCC verwenden.


Was ist konkret zu tun ?

Aufbereitung der Standardvertragsklauseln

Die SCC sind in 4 Module unterteilt. Informieren Sie sich darüber, welches Modul Sie für ihre Anwendungsfälle benötigen und passen Sie die Module erforderlichenfalls an. Wie helfen Ihnen hier gern weiter.

Dabei sollten Sie auf jeden Fall beachten, dass die SCC nur je nach erforderlichem Modul zugeschnitten und ggf. auf geeignete Weise ergänzt werden dürfen. Den Wortlaut der Klauseln dürfen Sie im Detail allerdings keinesfalls verändern, weil dies zur Ungültigkeit der Klauseln führen kann.


Datentransfer-Folgenabschätzung durchführen

Klausel Nr. 14 der SCC verlangt ab sofort die Dokumentation einer sogenannten Datentransfer-Folgenabschätzung.

Die Abschätzung soll unter anderem Folgendes berücksichtigen:

  • die Umstände der Übermittlung (z.B. Länge der Verarbeitungskette, Anzahl der beteiligten Akteure, Zweck der Verarbeitung usw.)
  • relevante Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes
  • sämtliche relevanten technischen oder organisatorischen Maßnahmen (TOM)
  • Zusicherung der Parteien, die vereinbarten Klauseln umzusetzen

Eine solche Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorgelegt werden können, daher sollten Sie diese rechtzeitig durchführen.


Hinweis 

Die Vorlagen der SCC der Europäischen Kommission finden Sie unter folgendem Link:

Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer | EU-Kommission (europa.eu)



Henning Koch, Rechtsanwalt (Wirtschaftskanzlei Ruhmann Peters Altmeyer PartG mbB) //
Fachanwalt für Arbeitsrecht  // Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
Behördlicher Datenschutzbeauftragter (TÜV) // Datenschutzbeauftragter (TÜV) //
Lehrbeauftragter an der Technischen Hochschule Mittelhessen (Studium Plus)  und
Geschäftsführer der RPA Datenschutz + Compliance GmbH.                  

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