Debeka kündigt und zahlt Zinsbonus nicht aus

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Die Bausparfalle

In einer Vielzahl von Fällen hat die Debeka Bausparkasse AG Bausparverträge gekündigt, die bereits seit zehn Jahren oder mehr zuteilungsreif sind. Wir berichteten hierüber bereits mehrfach.

Die Frage ist jedoch, welcher Betrag zur Auszahlung kommt, wenn der Kündigungstermin erreicht ist. Wird das Guthaben mit Zinsbonus ausbezahlt? Klar ist für jeden Bausparer, dass er nicht das Bauspardarlehen und den Zinsbonus bekommen kann, sondern nur alternativ eines von beidem. Nach Sinn und Zweck der Bonusregelung ist nach Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte ein ausdrücklicher Verzicht auf das Bauspardarlehen bei erfolgter Kündigung durch die Bausparkasse auch nicht erforderlich. Die Debeka sieht das anders.

Ist der Zinsbonus ohne Verzicht auf das Bauspardarlehen verloren?

Viele Bausparer rieben sich nach Erhalt ihrer Abrechnung die Augen: Der vertraglich vereinbarte Zinsbonus wurde nicht ausbezahlt. Sie erhielten nur das aktuelle Guthaben einschließlich der im laufenden Jahr angefallenen und noch nicht gutgeschriebenen Zinsen.

Auf Nachfrage, warum der Zinsbonus nicht ausbezahlt worden sei, erhalten die Bausparer die Antwort, dass sie rechtzeitig, d. h. vor dem Abrechnungsstichtag, noch den Verzicht auf das Bauspardarlehen hätten erklären müssen, um sich einen Anspruch auf den Zinsbonus zu erhalten. Da sie dies nicht getan hätten, könne ein Bonus nicht ausbezahlt werden.

Die Debeka beruft sich dabei auf eine Regelung in den Bausparbedingungen, in der es heißt: „Verzichtet der Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, bevor daraus die erste Auszahlung erfolgt ist, erhält er einen Zinsbonus.“

Dieser Zinsbonus erhöht die Grundverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend um 0,5 % bis 1,5 % auf eine rückwirkende Gesamtverzinsung des Guthabens von 4,5 % pro Jahr. Die höchste Stufe des Zinsbonus wird bei einer Bewertungszahl von 3000 und mehr (nach altem Bewertungssystem 6000 und mehr) erreicht.

Verzicht auf das Bauspardarlehen trotz Kündigung?

Wenn der Bausparer auf die Kündigungsandrohung der Bausparkasse hin nicht mitteilt, dass er die Auszahlung des Bauspardarlehens wünscht, so nimmt er doch die Beendigung des Vertrages durch die Kündigung hin. Er akzeptiert den Verlust eines bestehenden Bauspardarlehensanspruches. Es erscheint daher pure Förmelei, wenn in dieser Situation die Bausparkasse behauptet, ein Verzicht auf das Bauspardarlehen sei aber nicht ausdrücklich erklärt worden.

Die Regelung der Debeka sieht als Voraussetzung für den Zinsbonus nur vor, dass nach Zuteilung und vor der ersten Auszahlung aus dem Bauspardarlehen der Verzicht erklärt werden muss. Wenn aber der Vertrag insgesamt gekündigt ist, ohne dass ein Bauspardarlehen beantragt wurde, so ist ein Bauspardarlehen nicht zur Auszahlung gelangt und es erscheint unplausibel (und ist jedenfalls für den Bausparer nicht ersichtlich), dass in dieser Situation von seiner Seite noch ein Verzicht hätte erklärt werden müssen, um sich den Zinsbonus zu erhalten.

Keine klaren Hinweise im Kündigungsschreiben

In einem uns vorliegenden Kündigungsschreiben aus dem Jahr 2016 hat die Debeka dem Bausparer keine eindeutigen Angaben über die von ihr vertretene Rechtsauffassung gemacht. Denn in diesem wird auf die Notwendigkeit, dass wenn der Vertrag bis zum Ende der Kündigungsfrist fortgesetzt werden soll, ebenfalls ein Verzicht seitens des Bausparers noch erklärt werden muss, damit der Bonus erhalten bleibt, gar nicht hingewiesen.

In dem Schreiben wird nur auf die Notwendigkeit der Verzichtserklärung hingewiesen für den Fall, dass der Kunde noch vor Eintritt und Wirksamwerden der Kündigung selbst eine Auszahlung aus dem Bausparvertrag verlangt (Auszahlung des Guthabens). In diesem Fall müsse er erklären, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen wolle, oder aber auf es verzichte. Dies macht im noch laufenden Vertrag und bei einem Auszahlungsverlangen des Kunden auch Sinn, weil damit geklärt wird, welche Option der Bausparer in Anspruch nehmen will.

In der Passage aber, in der die Auszahlung des Guthabens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung angekündigt wird, wird auf diese Notwendigkeit nicht hingewiesen. Der Bausparer wird durch die Abrechnung und das Verweigern des Zinsbonus somit überrascht.

Aktuelle Kündigungsschreiben sind ebenfalls unklar

Entgegen der früheren Praxis scheint nun die Debeka zwar einen Hinweis in ihre Kündigungsschreiben aufgenommen zu haben. Dieser erläutert die Problematik aber nicht, sondern erweckt den irreführenden Eindruck, dass dann, wenn nicht die Auszahlung mittels eines beigefügten Formulars vor Ablauf einer kurzen Frist (die fast viereinhalb Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung liegt) verlangt wird, der Bonus (ohnehin) verloren sei.

So heißt es in einem uns vorliegenden Kündigungsschreiben aus 2018:

„Nur für den Fall, dass Sie von den beiden angeführten Alternativen innerhalb der genannten Frist keinen Gebrauch machen sollten, kündigen wir den Bausparvertrag vorsorglich jetzt schon zum (…). Ein Anspruch auf Gewährung eines Zinsbonus bestünde in diesem Fall allerdings nicht, da Ihrerseits hierfür ein Darlehensverzicht ausgesprochen werden muss.“

Diese Aussage ist irreführend, weil der Bausparer bis zum Wirksamwerden der Kündigung und Auszahlung seines Vertrags diesen Verzicht jederzeit noch erklären kann und somit auch bis dahin noch Zinsen auf sein Guthaben einschließlich Bonus erhält.

Entscheidung des Ombudsmanns der Privaten Bausparkassen

Auch der Ombudsmann der Privaten Bausparkassen sieht in einem von ihm entschiedenen Fall (die BSQ Bausparkasse betreffend) es als pure Förmelei an, den Bonus unter Hinweis auf einen fehlenden Verzicht bei schon gekündigtem Bausparvertrag zu verweigern. Die Erklärung des Verzichts auf ein Bauspardarlehen ist in diesen Fällen ersichtlich sinnentleert.

In dem von ihm entschiedenen Fall verpflichtete er daher die BSQ zur Zahlung des Zinsbonus. Die Zeitschrift Finanztest berichtete in ihrer Ausgabe 03/2018 darüber.

Wie ist die Handhabung durch andere Bausparkassen?

Zinsbonus-Regelungen finden sich durchaus auch bei anderen Bausparkassen. Auch dort ist in der Regel Voraussetzung für den Erhalt des Zinsbonus der Verzicht auf das Bauspardarlehen. Dennoch konnten wir in der zurückliegenden Zeit in vielen Fällen feststellen, dass die Bausparkassen bei von ihnen selbst ausgesprochenen Kündigungen (zehn Jahre nach Zuteilungsreife) den Bonus automatisch mit ausbezahlt haben. Ein Beharren auf einer (angeblich noch erforderlichen) Verzichtserklärung gab es in diesen Fällen nicht.

Neuerdings scheinen sich jedoch die Bausparkassen darauf verständigt zu haben, an diesem Verzichtserfordernis auch in dem Fall festhalten zu wollen, wenn sie selbst kündigen. Dies, obwohl die seitens der Bausparkasse erklärte Kündigung wegen Ablaufs einer Frist von zehn Jahren nach Zuteilungsreife in den Bausparbedingungen grundsätzlich gar nicht geregelt ist. Wäre sie dort geregelt worden, darf man davon ausgehen, dass dann auch die Frage dort klar geregelt worden wäre, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bausparer in dieser Situation seinen verdienten Zinsbonus noch erhält.

Da die relevanten Bausparbedingungen einerseits schon über die Kündigungsgründe zehn Jahre nach Zuteilungsreife schweigen, andererseits eine Verzichtsregelung enthalten, die ersichtlich nicht für den Fall der Kündigung durch die Bausparkasse gedacht ist, erscheint es schon fragwürdig, sich auf das Fehlen eines solchen Verzichts zu berufen. Die Verweigerung des Zinsbonus, ohne einen klaren und deutlichen Hinweis den Bausparern im Zusammenhang mit der Kündigung überhaupt erteilt zu haben, halten wir für treuwidrig.

Bonusanspruch auch bei Kündigung durch Bausparkasse

Wir stehen daher auf dem Rechtsstandpunkt, dass ohne einen solchen klaren und eindeutigen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Verzichtserklärung bezüglich des (ohnehin) gekündigten Bauspardarlehensanspruchs der Zinsbonus nicht verweigert werden darf.

Sinn und Zweck

Aus den Bausparbedingungen heraus ergibt sich unseres Erachtens eindeutig der Sinn und Zweck der Verzichtserklärung. Dass nämlich hierdurch klar werden soll, dass der Bausparer nicht das Bauspardarlehen und den Zinsbonus bekommen kann, sondern nur alternativ eines von beidem. Durch die Gewährung eines Bonus auf die Guthabenzinsen wird derjenige nämlich gewissermaßen „entschädigt“, der zugunsten der Bausparergemeinschaft ein Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen hat. Wenn aber nach Wirksamwerden der Kündigung der Bausparkasse ein Bauspardarlehen ohnehin nicht mehr erhältlich ist, warum soll das Gebot der Fairness es nicht erfordern, dass der Bausparer dann auch die hierfür gedachte Entschädigung erhält? Der Regelungsgehalt nach dem Verständnis der Bausparkasse würde jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen, die im Rahmen von AGB die Unwirksamkeit der Regelung und damit die Unanwendbarkeit der Regelung zur Folge hat.

Wir empfehlen Bausparern, die Verweigerung des Bonus durch die Bausparkasse nicht hinzunehmen. Der Zinsbonus erreicht auch bei kleineren Bausparsummen schon durchaus erhebliche Größenordnungen im Bereich von mehreren tausend Euro.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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