Debi-Select: Fortsetzung oder Ende des Dramas? Was können Anleger tun?

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Debi-Select-Anleger stehen abermals vor der Frage, wie es mit ihrer Geldanlage bei Debi-Select weitergeht und ob sie zukünftig Zahlungen erwarten können. Auch der Sachstandsbericht des nunmehr von der Debi-Select Verwaltungs GmbH beauftragten Rechtsanwalts Klumpe, welcher an alle Anleger versendet wurde, vermag keine Klarheit zu bringen. Die Anleger sollen auf der demnächst stattfindenden Gesellschafterversammlung offenbar vor eine Wahl zwischen Liquidation/Insolvenz und Fortsetzung der Gesellschaft gestellt werden.

Offensichtlich wird seitens Debi-Select versucht werden, die verbliebenen Anleger mit der Darstellung eines Horrorszenarios für den Fall der Insolvenz zu einer Fortsetzung der Gesellschaft zu veranlassen, ohne jedoch einen konkreten Weg aus der Krise aufzuzeigen. Insofern ist unklar, ob die Fortsetzung der Gesellschaft für den einzelnen Anleger tatsächlich wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Auch Anleger, die bereits ihr Beteiligungsverhältnis gekündigt haben, stehen vor der Frage, wie sie weiterverfahren sollen. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens lässt auf sich warten. Zudem ist dessen Höhe vollkommen ungewiss. Denn trotz Verpflichtung zur Mitteilung einer entsprechenden Auseinandersetzungsbilanz gegenüber dem Anleger haben jedenfalls geschädigte Anleger, die von Rechtsanwalt Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, anwaltlich vertreten werden, noch keine solche Auseinandersetzungsbilanz mitgeteilt bekommen und können daher die Höhe ihres Anspruchs, der mutmaßlich nicht unerheblich unter ihren Einlagezahlungen liegen wird, nicht abschätzen.

Angesichts der offensichtlich schwierigen wirtschaftlichen Lage von Debi-Select ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu erwarten, dass Anleger nicht unerhebliche Verluste erleiden werden. Manchen Anlegern können unter Umständen sogar Nachzahlungen drohen. Dies wäre dann und soweit der Fall, sollten sich die an sie ausgezahlten Ausschüttungen ganz oder teilweise als Rückzahlung der eigentlichen Einlage und nicht als Auszahlung eines Gewinns erweisen.

Aussichtsreich erscheint in vielen, so auch in von Anlegeranwalt Reulein betreuten Fällen, die Inanspruchnahme der Anlagevermittler bzw. Anlageberater auf Schadensersatz wegen Falschberatung aussichtsreich, weil sie den Anlegern die Debi-Select-Anlagen empfohlen haben. So wurden diese Anlagen vielfach als vollkommen sicher und risikolos beworben. Verlustrisiken wurden oftmals von Anlagevermittlern und Anlageberatern nicht benannt und auch auf weitere Umstände nicht hingewiesen, die für die Anlageentscheidung eines Anlegers wesentlich sind und über die daher zwingend aufzuklären gewesen wäre.

Betroffene Anleger sollten sich daher durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts/Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt dahingehend beraten lassen, welche Möglichkeiten des Vorgehens gegen Debi-Select selbst bestehen und prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater/Anlagevermittler oder andere Personen in Betracht kommen. Da im Einzelfall zum 31.12.2012 eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen drohen kann, ist Eile geboten.


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