Den Betrügern auf der Spur: Beim Verkauf im Internet reingelegt

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Beim Onlinehandel kann beim Kaufen und Verkaufen viel schief gehen. Nicht selten sind auch betrügerische Absichten im Spiel.

Nicht nur Käufer müssen im Onlinehandel vorsichtig sein, sondern auch private Verkäufer. Mittlerweile haben sich einige kriminelle Muster am Markt etabliert, mit denen private Verkäufer hinters Licht geführt werden sollen.

Auto zweimal verkauft

Beliebt ist der sogenannte Schadensersatz-Trick: Insbesondere Verkäufer von Autos auf Plattformen wie www.mobile.de oder eBay Kleinanzeigen müssen hier vorsichtig sein. Der Trick läuft folgendermaßen:

Auf ein Inserat hin meldet sich ein Kaufinteressent beim Verkäufer. Der Kaufinteressent gibt an, am Kauf des Fahrzeugs interessiert zu sein, er wolle das Fahrzeug gerne reservieren. Hierzu übersendet er dem Verkäufer einen entsprechendem Reservierungslink. Oft muss auch noch ein Code oder Passwort eingegeben werden. Mit diesem Link soll die Reservierung durchgeführt werden.

Tatsächlich wird jedoch ein Kaufangebot generiert, häufig mit Abweichungen zum vom Verkäufer aufgerufenen Kaufpreis.

Dieses sogenannte Kaufangebot nimmt der Kaufinteressent dann sofort an.

Sodann wird der Verkäufer von anderen Kaufinteressenten kontaktiert, die ebenfalls einen Kaufvertrag mit ihm abschließen wollen.

Oftmals muss der Verkäufer unter einem regelrechten Telefon-, E-Mail- oder WhatsApp-Terror leiden. Er schließt dann entnervt mit irgendeinem der Kaufinteressenten den Kaufvertrag.

Dann tritt der erste Kaufinteressent auf den Plan und verweist auf den angeblich wirksamen Kaufvertrag und fragt, wann er das Fahrzeug abholen kann. Da das Fahrzeug im Zeitpunkt natürlich schon an einen anderen Käufer veräußert und meistens auch übergeben wurde, kann der Verkäufer das Fahrzeug nicht ein zweites Mal veräußern.

Angeblicher Weiterverkauf an Dritten

Sodann gibt der erste Kaufinteressent an, er habe das Fahrzeug bereits gewinnbringend an einen Dritten weiterverkauft. Die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem (fiktiven) Weiterverkaufspreis entspricht dem entgangenen Gewinn.

Diesen kann der erste Kaufinteressent dann als Schadensersatz vor Gericht geltend machen.

Häufig wird der Privatanbieter zuvor vom Anwalt des Kaufinteressenten angeschrieben und es werden Ansprüche auf Übereignung bzw. Schadensersatz geltend gemacht.

Was können Betroffene tun?

Zunächst sollte jeder Privatanbieter aufpassen, wenn er Links in fremden E-Mails anklickt oder eine unbekannte Webseite aufruft. Besser ist es, sich auf eine solche Reservierungsmethode gar nicht erst einzulassen.

Ist das Kind allerdings schon in den Brunnen gefallen, heißt es, ruhig zu bleiben:

Da es sich um ein kriminelles Muster handelt, das mittlerweile auch von den Staatsanwaltschaften verstanden wird, sollte der Betroffene Strafanzeige stellen.

Bei der Formulierung kann ein Anwalt helfen.

Kommt es zu einem Klageverfahren gegen den Verkäufer sollte man sich ebenfalls anwaltlicher Hilfe bedienen. Hier ist es möglich, das Verfahren wegen strafrechtlicher Ermittlungen auszusetzen zu lassen.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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