Der Ablauf des Verbrauchersinsolvenzverfahrens im Überblick

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Aufgrund vermehrter Nachfragen möchte ich Ihnen im Folgenden kurz den Ablauf eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (weitläufig auch Privatinsolvenz genannt) erklären.

1. Abschnitt: Außergerichtlicher Einigungsversuch

Zulässig ist ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann, wenn Sie zuvor mit Hilfe einer dafür geeigneten Stelle (z. B. Rechtsanwälte oder Schuldnerberatungsstellen) erfolglos einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternommen haben. Wir unterstützen Sie im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens indem wir zunächst alle Ihre Gläubiger anschreiben und uns von diesen Forderungsaufstellungen vorlegen lassen. Auf diese Weise verschaffen wir uns einen Überblick über Ihre Schuldensituation. Parallel erfassen wir Ihre Vermögenssituation. Sobald uns Forderungsaufstellungen von den Gläubigern vorliegen, erarbeiten wir unter Zugrundelegung Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation einen Schuldenbereinigungsplan, welcher dann sämtlichen Gläubigern übersandt wird.

Sofern der Schuldenbereinigungsplan von allen Gläubigern angenommen wird, müssen Sie keinen Insolvenzantrag stellen. Vielmehr müssen Sie während der Laufzeit des Schuldenbereinigungsplans, welche zumeist sechs Jahre beträgt, die in dem Schuldenbereinigungsplan vorgesehenen Zahlungen an die Gläubiger leisten. Kommen Sie dem nach, sind Sie nach Ablauf der Planlaufzeit schuldenfrei.

Nur für den Fall, dass es nicht gelingen sollte mit Ihren Gläubigern eine Einigung herbeizuführen, kann im Nachgang zu der Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens ein Insolvenzantrag gestellt werden.

2. Abschnitt: Das Privatinsolvenzverfahren

Das für Sie zuständige Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nur auf Antrag hin. Wir füllen mit Ihnen gemeinsam alle relevanten Antragsformulare (Insolvenz-, Restschuldbefreiungs- und Verfahrenskostenstundungsantrag) aus und reichen die Anträge für Sie bei Gericht ein. In der Regel wird das Insolvenzverfahren bereits ca. fünf bis sechs Wochen nach der Antragsstellung eröffnet.

Das Gericht wird dann zur Verwaltung Ihres Vermögens einen Treuhänder einsetzen. Er ist dafür verantwortlich, dass etwaiges pfändbares Vermögen verwertet wird. Unpfändbares Vermögen hingegen darf der Treuhänder nicht verwerten. Dieses verbleibt Ihnen. Das eigentliche Insolvenzverfahren hat also im Wesentlichen die Verwertung des pfändbaren Vermögens des Schuldners zum Gegenstand. Dieser Verfahrensabschnitt dauert regelmäßig ca. 1 bis 1,5 Jahre.

3. Abschnitt: Die sog. Wohlverhaltensperiode

Kernstück des Privatinsolvenzverfahrens bildet die sog. Wohlverhaltensperiode. Sie beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und läuft somit neben dem eigentlichen Insolvenzverfahren. Die Wohlverhaltensperiode dauert zwischen drei und sechs Jahren, jeweils gerechnet ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Wohlverhaltensperiode endet nach

  • drei Jahren, wenn Sie in dieser Zeit 35 % Ihrer Schulden und die Verfahrenskosten bezahlt haben,
  • fünf Jahren, wenn Sie die Verfahrenskosten tragen,
  • höchstens sechs Jahren, und zwar unabhängig davon, ob und wie viel Sie in dieser Zeit an die Gläubiger bezahlt haben.

In der Wohlverhaltensperiode verbleibt Ihnen der pfändbare Anteil Ihres Einkommens. Ihnen verbleiben daher nach der derzeit gültigen Pfändungsfreigrenzentabelle mindestens 1.079,99 Euro monatlich. Sofern Sie verheiratet oder unterhaltspflichtige Kinder haben, erhöht sich dieser Betrag. Wie hoch der nicht pfändbare Betrag ist, muss jeweils individuell ausgerechnet werden.

Während der Wohlverhaltensperiode müssen Sie insbesondere dafür sorgen, dass der pfändbare Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder abgeführt wird. In diesem Verfahrensabschnitt kommen Sie – sofern das eigentliche Insolvenzverfahren bereits aufgehoben wurde – nicht mehr mit dem Insolvenzgericht in Berührung, sondern haben es fortan nur noch mit Ihrem Treuhänder zu tun. Dieser wird Sie auffordern ihn regelmäßig über Ihre aktuelle Einkommenssituation zu informieren und entsprechende Nachweise vorzulegen.

Nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode wird Ihnen schließlich die Restschuldbefreiung erteilt, d. h. Sie sind wieder schuldenfrei.

Gerne berate und vertrete ich Sie bei der Vorbereitung Ihres Insolvenzantrags und während des gesamten Insolvenzverfahrens. In vielen Fällen gelingt es mir übrigens eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen, sodass letztlich überhaupt kein Insolvenzantrag gestellt werden muss.

Falls Sie Fragen zum Insolvenzrecht haben können Sie mich gerne per Telefon oder E-Mail kontaktieren. Ich bin mir sicher, dass ich kurzfristig eine Lösung auch für Ihr Problem finden werde.


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