Wann ist ein Fohlen neu oder gebraucht?

  • 2 Minuten Lesezeit

Bereits im Urteil vom 15.11.2016, Az. VIII ZR 3/06, musste sich der Bundesgerichtshof mit der insbesondere beim Pferdekauf besonderes relevanten Frage befassen, wann ein Fohlen, welches im Rahmen eines Verbrauchgüterkaufs (§ 474 BGB) erworben wurde, als gebraucht anzusehen ist.

Tiere sind zwar keine Sachen und daher auch keine Verbrauchsgüter, jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 90 a BGB).

Die Frage, ob ein Tier neu oder gebraucht ist, ist im Rahmen des Verbrauchgüterkaufs, also bei einem Kauf von einem Unternehmer an einen Verbraucher, von höchster Relevanz, da sich danach entscheidet, wie die Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind.

Für neue Sachen sieht das Gesetz vor, dass die Gewährleistungsansprüche des Käufers in zwei Jahren verjähren. Eine Verkürzung der Frist ist nicht möglich. Beim Kauf von gebrauchten Sachen kann die Verjährungsfrist hingegen durch Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher auf lediglich ein Jahr abgekürzt werden. Für den unternehmerischen Verkäufer macht es somit einen gravierenden Unterschied, ob das von ihm verkaufte Pferd als neu gilt oder nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fohlen jedenfalls dann noch nicht gebraucht, wenn es bis zum Verkauf noch nicht als Reittier oder zur Zucht verwendet wurde. Damit tritt der Bundesgerichtshof einer in der juristischen Literatur weit verbreiteten Auffassung entgegen, wonach Tiere stets als gebraucht im Sinne der §§ 474, 475 BGB anzusehen seien. In konsequenter Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der o. g. Entscheidung nochmals bestätigt, dass ein Tier grundsätzlich nicht als gebraucht anzusehen ist, wenn es nur mit dem in seiner Existenz wurzelnden Lebens- oder Gesundheitsrisiko behaftet ist und nicht mit sonstigen Risiken, die typischerweise erst durch den Gebrauch (z. B. durch Beritt oder Nutzung als Zugpferd) entstehen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermag nicht zu überzeugen. Sie führt letztlich dazu, dass die Instanzgerichte jeden Fall individuell betrachten und entscheiden müssen. Da der Bundesgerichtshof bisher keine genauen Abgrenzungskriterien aufgestellt hat, müssen diese in den kommenden Jahren von den Gerichten herausgearbeitet werden. Insoweit hat der Bundesgerichtshof vieles offengelassen und sogar darauf hingewiesen, dass „der Beginn des Gebrauchtseins möglicherweise nicht für alle Tiere nach einheitlichen Regeln bestimmt werden kann.“ Das Urteil trägt somit nicht zur Sicherheit bei, da nun für jedes einzelne Tier individuell entschieden werden muss, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Alter es als neu i.S.d. §§ 474, 475 BGB anzusehen ist.

Bei Fragen zum Thema Pferderecht stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Roger Gaufny