Der Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung von Provisionen nach Ausscheiden aus dem Unternehmen

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Nachdem das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln eindeutige Stellung zu dem Bestandsprovisionsanspruch der Handelsvertreter genommen haben, (mehr unter meinen Rechtstipps hierzu) hat sich auch das Amtsgericht Köln in einem anderen, gleichgelagerten Fall dieser Auffassung angeschlossen.

Vorliegend ging es um die Bestandsprovision eines Handelsvertreters nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Nach wie vor war die Versicherungsgesellschaft auch in diesem Fall der Auffassung, dass der Handelsvertreter nach Ausscheiden aus dem Unternehmen lediglich einen Anspruch auf die Zahlung der Bestandprovision nur für den Zeitraum seiner Tätigkeit hat. Dies unabhängig davon, dass der Bestandsprovisionsanspruch seitens des Versicherungsnehmers mit der Fälligkeit gezahlt wurde und der so abgeschlossenen Versicherungsvertrag weitere Gültigkeit hat. Innerhalb der zwischen Versicherungsgesellschaft und Handelsvertreter abgeschlossenen Verträge war eindeutig geregelt, dass mit der Zahlung der Jahresbeiträge der Versicherungen, der Anspruch auf Bestandsprovision entstanden ist und zwar unabhängig von der Dauer der Tätigkeit für das Unternehmen. Auch hier wendete die Versicherungsgesellschaft ein, dass die vollständige Provisionszahlung von der tatsächlichen Pflege des Bestandes abhängig sei. Daher könne ein Anspruch im vorliegenden Fall nicht bestehen.

Diese Auffassung ist nun von allen drei Instanzen der Kölner Gericht, Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht verworfen worden.


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