Beantragung eines Passes bei gemeinsamer Sorge

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Es gibt immer wieder Schwierigkeiten bei geschiedenen oder getrennten Paaren, wenn es darum geht, einen Pass für das gemeinsame Kind zu beantragen. Manchem fällt es schwer, hier die Zustimmung zu erteilen, oder mitzuwirken. Oftmals wird seitens der Behörden darauf verwiesen, dass der eine Elternteil den Reisepass oder Personalausweis beantragen soll und der andere Elternteil soll diesen dann abholen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass beide Unterschriften bei der gemeinsamen Sorgeberechtigung vorhanden sind. Dann scheitert nicht selten die Beantragung eines Passes mangels Mitwirkung des anderen Elternteils.

Kaum einer bei den Behörden kennt allerdings die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes vom 17.12.2009 ( PassVwV).

Hier ist ganz klar unter Punkt 6.1.3.4 geregelt, dass es einer Zustimmung des anderen Elternteils nicht bedarf, „… wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung bez. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister“. Wenn es eine gerichtliche Entscheidung gibt, dass sich das Kind aufgrund dieser bei dem Elternteil aufhält, ist diese vorzulegen. Zweifel über den gewöhnlichen Aufenthalt, der zum Beispiel bei einem Aufenthaltswechsel bestehen kann, können dann durch den Hauptwohnsitz belegt werden.

Andere Gründe, die für eine Passbeantragung unerheblich sind, werden nicht beachtet.

Mit dieser Verwaltungsvorschrift dürfte es bei den Meldebehörden zukünftig kein Problem sein, wenn der andere Elternteil nicht mitwirkt. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass sich diese Vorschrift in den Meldebörden wohl noch nicht richtig verbreitet hat, so dass es im Zweifel eines Hinweises hierauf bedarf.


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