Der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Entgeltfortzahlungsprozess

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Die Parteien streiten in der Erstinstanz vor dem Arbeitsgericht Frankfurt über Entgeltfortzahlungsansprüche. 

Die Klägerin war seit 01.05.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Am So., den 07.06.2007 kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung auf die Internetseite Facebook. Nach diesem Zeitpunkt hat die Klägerin keine Arbeitsleistung für die Beklagte mehr erbracht.

Nach dem Ergebnis der Güteverhandlung stand fest, dass die Klägerin ab 08.06.2009 die Absicht gehabt hatte, keinerlei Arbeitsleistung mehr für die Beklagte zu erbringen. Die Kläger hat erst am Montag nach dem 22.06.2009 die Krankmeldung überreicht.

Die Beklagte hat sich in  Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gesehen und argumentiert, dass der Klägerin gegen die Beklagte keine Entgeltfortzahlungsansprüche zustehen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt  sah zwar im Ansatzpunkt zutreffend, dass die Arbeitsunfähigkeit ebenso wie bei dem entsprechend lautenden § 3 S. 1 EFZG die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein muss. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf jedoch nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen; denn die Arbeitnehmer sollen den Entgeltanspruch nicht wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verlieren. Dieser Anspruch setzt daher voraus, dass die Erkrankte Arbeitnehmerin ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass alle hypothetischen Geschehensabläufe zu berücksichtigen sind. Vielmehr muss es sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind (vgl. BAG Urteil vom 25.05.1983 - 5 AZR 230/08 - = BAGE 43, 1, 2 f.; Urteil vom 20.03.1985 - 5 AZR 229/83 = EzA LohnFG § 1 Nr. 77; Urteil vom 17.10.1999 - 5 AZR 10/90 = BAGE 66, 126, 132 f und Urteil vom 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 = BAGE 68, 299, 300 f.).

Insoweit hat auch das Bundesarbeitsgericht eine Arbeitsunwilligkeit des Arbeitnehmers als reale Ursache in dem Sinn angesehen, die den Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen lässt. Eine Arbeitnehmerin, die nicht bereit ist zu arbeiten, erhält danach auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung (vgl. BAG Urteil vom 04.12.2002 - 5 AZR 494/01 -).

Soweit die Klägerin weiter vorbringt, durch Anwaltsschreiben und in der Klageschrift sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Klägerin zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereit sei, sobald die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sei, vermag dies an der vom Arbeitsgericht festgestellten anhaltenden Leistungsunwilligkeit nichts zu ändern. In § 294 BGB ist der Grundsatz aufgestellt, dass ein tatsächliches Angebot der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich ist (vgl. ErfK-Preis Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 9. Aufl. 230 BGB § 615 Rz. 17). Hieraus wird deutlich, dass in dem Geltendmachungsschreiben des Prozessbevollmächtigten und der Klagebegründung geltend gemachten Ansprüchen kein den fehlenden Leistungswillen aufhebendes tatsächliches Angebot liegt. Nicht ausgeräumt war auch der Sachvortrag der Beklagten, wonach die Kläger ein Tag nach der Facebook Auseinandersetzung ihr eigenes, in dem Betrieb befindliches Arbeitskleid von den weiteren Freunden zusammengeräumt und verpackt hat.

Aus vorgenannten Gründen kommt es weder auf den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, noch auf die Bereitschaft an, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy

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