Der Bundesrat hat das neue Leistungsschutzrecht gebilligt!

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Der Deutsche Bundestag hat am 01.März 2013 die Änderung des Urheberrechtsgesetzes beschlossen. Der Deutsche Bundesrat hat diese Gesetzesänderung am 22.03.2013 gebilligt. Über das in das Urheberrechtsgesetz eingefügte „Leistungsschutzrecht" gab es monatelange heftige öffentliche Diskussionen und auch Werbekampagnen für und gegen die Änderung des Gesetzes. Ganzseitige Werbeanzeigen von Google waren in vielen Tageszeitungen immer wieder zu sehen. Google fürchtet, dass die Gesetzesänderungen zu hohen Kosten führen könnte, da Google und andere Internetseitenbetreiber für die Verwertung von Zeitungsartikeln zur Kasse gebeten werden könnten.

Die Gesetzesänderung beinhaltet die Einfügung des § 87f Abs. 1 S. 1 in das UrhG. Der eingefügte Satz lautet:

  „Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte."

Ob sich tatsächlich durch die Einfügung dieses Satzes etwas an der Rechtslage geändert hat, wird erst die künftige Rechtsprechung zeigen.

Ein Zeitungsartikel, der sich nicht auf wenige Sätze beschränkt, ist in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt. Die vom Urheberrecht für den urheberrechtlichen Schutz geforderte Schöpfungshöhe ist nach Ansicht der Gerichte schnell erreicht.   

Das Recht den Zeitungsartikel zu veröffentlichen bzw. im Internet öffentlich zugänglich zu machen hatte schon nach bisherigem Urheberrechtsgesetz der Zeitungsverlag. Dritte, wie z.B. der Suchmaschinenbetreiber Google, durften die Zeitungsartikel ohne die Erlaubnis der Zeitungsverlage im Internet nicht veröffentlichen. Zulässig war es allerdings den Titel des Zeitungsartikels und ein oder zwei Sätze zu veröffentlichen und einen Link zu der Internetseite der Zeitung zu setzen. Die Überschrift und die ein oder zwei Sätzen waren aufgrund der Kürze meistens nicht urheberrechtlich geschützt. Google benötigte für die Anzeige des Titels und der ersten ein oder zwei Sätze nicht die Erlaubnis des Zeitungsverlags.

Wenn die Gerichte nun also entscheiden, dass der Titel und die ersten ein, zwei Sätze eines Zeitungsartikel noch unter „kleinste Textausschnitte" fallen, benötigt Google auch weiterhin nicht die Erlaubnis der Zeitungsverlage. Die Rechtslage hätte sich nicht geändert.

Wenn die Gerichte meinen, dass unter „kleinster Textausschnitt" beispielsweise nur der Titel eines Zeitungsartikels fällt, liegt es bei Google, ob Google nur den Titel anzeigt oder einen größeren Teil des Zeitungsartikels mit Erlaubnis des Verlages. Vermutlich würde der Zeitungsverlag für die Erlaubnis eine Lizenzgebühr verlangen.     

Es ist also durchaus denkbar, dass sich durch die Gesetzesänderung nichts an der bisherigen Rechtslage geändert hat. Sollten die Gerichte streng urteilen und nur einen Titel unter „kleinste Textbausteine" fallen lassen, könnte Google sich darauf beschränken, nur die Titel der Zeitungsartikel auf den Google-Seiten anzuzeigen. Trotz der Gesetzesänderung hätte sich für die Zeitungsverlage finanziell nichts geändert.

Es ist sehr zweifelhaft, ob die Zeitungsverlage finanziell von der Gesetzesänderung profitieren werden. Gleichzeitig bin ich der Auffassung, dass eine Gesetzesänderung generell nicht geboten war und Google nicht nur von der Leistung der Zeitungsverlage profitiert, sondern auch die Zeitungsverlage von der Leistung der Suchmaschine „Google". Ohne die Suchmaschine Google würde nur ein Bruchteil der Zeitungsartikel gefunden und gelesen. Die Besucherzahl auf den Internetseiten der Zeitungen wären erheblich kleiner und die Werbeeinnahmen mit den Anzeigen auf den Internetseiten der Zeitungen auch sehr viel niedriger.  

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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