Der Entschädigungsanspruch des Altgesellschafters im Insolvenzplan

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Die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der am Insolvenzschuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt, so § 225 a InsO.

Kommt es zur Umwandlung von Gläubigerforderungen in Eigenkapital, müsste ein möglicher Entschädigungsanspruch des Altgesellschafters geprüft werden. Die Anteilsrechte des Alteigentümers sollen in einem Insolvenzplan freilich nur dann berücksichtigt werden, wenn die Erfolgsprognose des Unternehmens positiv ist (Schmidt-Preuß, Entschädigungspflicht für den Verlust von Anteilseigentum in der Insolvenz, NJW 2016, 1269). Insoweit finde Art. 14 Grundgesetz Anwendung auf § 225 a Insolvenzordnung.

In der Sache wird unterschieden zwischen der Wertlosigkeit eines Unternehmens in einem Insolvenzverfahren ohne Entschädigungspflicht und der Wahrscheinlichkeit eines Sanierungserfolges beim Erhalt des Unternehmens (aaO. NJW 2016,1273, m.w.N.) mit Entschädigungsanspruch.

Die Kompensation für den Altgesellschafter soll sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Gestaltungsperspektiven beim wertpapier- und übernahmerechtlichen Squeeze-out richten, a.a.O.

Geht es in dem Insolvenzplan nur um die Zahlungsquote für die Gläubiger, muss sich an den Anteils- und Mitgliedschaftsrechten des Altgesellschafters nichts ändern. Das Unternehmen wäre nach Tilgung von den Rückständen befreit. Die Sanierung wäre erfolgreich vollzogen.

Aber: Anders könnte es bei einer Umbildung von Gläubigerforderungen in Gesellschaftsrechte in einem Insolvenzplan aussehen. Bei einer derartigen seltenen Sachlage dürfte das Unternehmen einen zukünftigen Wert haben. Die Kompensation des Altgesellschafters könnte sich danach bemessen, welchen Wert das Unternehmen nach Tilgung der im Insolvenzplan bestimmten Schulden hätte. Dieser möglicherweise in ferner Zukunft liegende Wert wäre entsprechend abzuzinsen. Daraus könnte der Entschädigungsanspruch des Altgesellschafters berechnet werden.


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