Der Erschöpfungsgrundsatz des Markenrechts

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Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit dem Erschöpfungsgrundsatz des § 24 MarkenG, aus dem hervorgeht, wie weit die Rechte eines Markeninhabers reichen.

Der Erschöpfungsgrundsatz des § 24 I MarkenG:

Die Vorschrift des § 24 I MarkenG regelt, dass der Markeninhaber einem Dritten grds. nicht verbieten darf, seine Marke für Waren zu benutzen, die gerade unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden. Dies gilt neben Marken (sowohl eingetragen als auch nicht eingetragen) ebenso für geschäftliche Bezeichnungen i. S. d. § 5 MarkenG sowie für sonstige Marken nach § 4 Nr. 2 und 3 MarkenG. Der Markenrechtsinhaber darf demnach nur über das erstmalige Inverkehrbringen entscheiden. Ihm wird die Möglichkeit gegeben, den wirtschaftlichen Wert der entsprechenden Ware zu realisieren. Weitere Kontrollen der Vertriebswege werden nicht gestattet.

Die Erschöpfung kommt nur dann in Betracht, wenn die Ware im betroffenen Wirtschaftsraum bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht wurde. Zudem muss es sich um ein konkretes Warenexemplar handeln, sodass Dienstleistungen nicht erfasst sind. Das Produkt muss klar abgrenzbar sein, um sicherstellen zu können, in wie weit die Rechte des Markenrechtsinhabers tatsächlich erschöpft sind. Für den Dritten muss schließlich eindeutig sein, welche Rechte an welchem Produkt bereits begründet sind.

Demnach ist z. B. der erneute Verkauf einer veränderten Ware rechtmäßig, da bereits das Inverkehrbringen zur Erschöpfung im Sinne des § 24 I MarkenG führt. Kauft man beispielsweise ein Kleidungsstück eines bekannten Modegeschäfts und designt dieses neu, indem das Textilstück lediglich der Grundlage des Designs dient, darf ein Weiterverkauf grds. erfolgen. Dies gilt auch für den Fall, dass lediglich das Label eines Schuhs entfernt wird, der anschließend mit einem selbst designten Label weiterverkauft wird.

Das Eintreten der Erschöpfung führt dazu, dass seitens des Markeninhabers eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte ausscheidet. Es bestehen insbesondere keine Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung nach den §§ 14 ff. MarkenG.

Der Dritte darf demnach alle Handlungen vornehmen, die an sich nach § 14 III Nr. 1 - 5 MarkenG Markenverletzungen darstellen. Erlaubt ist es dann, das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen (Nr. 1), unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (Nr. 2), unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen (Nr. 3), unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen (Nr. 4) sowie das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen (Nr. 5).

Macht der Markeninhaber gegen den Dritten Ansprüche geltend, muss der Dritte den Beweis erbringen, dass die Ware durch den Markenrechtsinhaber bzw. durch einen Dritten mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde.

Die Ausnahmeregelung des § 24 II MarkenG:

§ 24 II MarkenG enthält Ausnahmeregelungen, wonach die Erschöpfungswirkung nicht eintritt, wenn sich der Markenrechtsinhaber der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt.

Um zu klären, ob ein berechtigter Grund vorliegt, bedarf es einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen den Kontrollinteressen des Markenrechtsinhabers und den Interessen der Wirtschaftsteilnehmer i. H. a. den unionsrechtlich abgesicherten freien Warenverkehr.

Veränderung oder Verschlechterung

In § 24 II MarkenG wird beispielhaft die „Veränderung“ sowie die „Verschlechterung“ der Ware bzw. ihrer Verpackung nach ihrem Inverkehrbringen aufgeführt, die einen berechtigten Grund darstellen können.

Eine Veränderung im Sinne des § 24 II MarkenG soll vorliegen, wenn die Eigenart der jeweiligen Ware verändert wird. Darunter fallen solche Eigenschaften der Ware, deren Veränderung der Herkunfts- und der daraus abgeleiteten Gewährfunktion der Marke zuwiderläuft (vgl. BGH GRUR 1996, 271 (274)). Beispielsweise führt das Auswechseln des ursprünglichen Verwendungszwecks zu der Annahme einer markenrechtsverletzenden Veränderung i. S. d. § 24 II MarkenG. Geringfügige Veränderungen reichen nicht aus. Ebenso wenig stellt beispielsweise der Umbau eines Produkts eine markenrechtsverletzende Veränderung dar. Auch ist es erlaubt, das Originalprodukt mit einer neuen Marke zu kennzeichnen.

Veränderungen der Ware können dazu führen, dass eine Produktidentität nicht mehr zu erkennen ist, was dem Sinn und Zweck der Marke widerspricht, Produkte voneinander zu unterscheiden. Obwohl der Markenrechtsinhaber aufgrund des Erschöpfungsgrundsatzes grds. keine Kontrollbefugnisse hinsichtlich des Weitervertriebes hat, ist ausschließlich dieser dazu berechtigt, mit seiner Marke das jeweilige Produkt zu kennzeichnen.

Insgesamt ist der jeweilige Einzelfall zu betrachten, um abklären zu können, ob tatsächlich ein berechtigter Grund vorliegt, der zur Bejahung der Ausnahmeregelung führt. Dabei ist aus der Sicht eines Verbrauchers zu entscheiden, um die notwendige Objektivität beizubehalten.

Andere berechtigte Gründe

Andere berechtigte Gründe sind beispielsweise den aus § 242 BGB resultierenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen. Imageschädigungen des Produkts führen insbesondere zu einem berechtigten Grund i. S. d. § 24 II MarkenG. Diese können z. B. durch die vorgenannten Veränderungen des Produkts bzw. der Produktverpackung eintreten. Auch die unangemessene Art und Weise des Vertriebs können hierunter fallen. Die Geltendmachung eines solchen Schadens setzt seitens des Markeninhabers den Nachweis voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der konkreten Markenbenutzung und der Rufschädigung vorliegt, wodurch letztlich ein Imageschaden entstanden ist.


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